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2985.3a - Synopse
Datenschutzgesetz vom 21. Oktober 2019; Vorlage Nr. 2985.3 (Laufnummer 16218) 3 Die private Empfängerin oder der private Empfän- ger hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, die Per- sonendaten nicht arbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der For- schung. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich betroffene Person kann bei einem Organ vor- aussetzungslos die Bekanntgabe ihrer Personenda- ten an Private sperren lassen. 1a Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrecht aufmerksam. 2 Die Sperrung
2983.1 - Antwort des Regierungsrats
wie folgt: Es gilt vorab festzuhalten, dass der Regierung kein entsprechendes Zahlenmaterial der Priva t- wirtschaft vorliegt. Dementsprechend können die nachfolgenden Fragen nur in Bezug auf die Mita entsprechendes Zahlenmaterial aus der Privatwirtschaft fehlt, lässt sich nichts dazu sagen, wie der Kanton Zug als Arbeitgeber im Vergleich mit der Privatwirtschaft abschneidet. Mit den Möglichkeiten einer
3018.2 - Antwort des Regierungsrats
Krippenplatzes betragen, lässt sich nicht beziffern, weil die Kindertagesstätten mehrheitlich privatwirtschaftlich organisiert sind und weder die Höhe der Elternbeiträge noch allfällige von der öffentlichen
3019.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
einem Beitrag unterstützt. Bei diesem Projekt sollen staatliche Bildungsinstitutionen und privatwirtschaftliche Betriebe sich vernetzen und die Attraktivität eines Berufsfelds beim untervertretenen Geschlecht
3019.1 - Motionstext
orientieren und die Gleic h- stellung der Geschlechter sowohl im öffentlichen Sektor wie auch in der Privatwirtschaft unte r- stützen. Begründung: 1991 führte der Kantonsrat Zug erstmals ein Büro für die Gleichstellung e Arbeit» in der Bunde s- verfassung verankert ist. Doch immer noch verdienen Frauen in der Privatwirtschaft der Schweiz durchschnittlich 18,1 % weniger als Männer. Davon lassen sich 58 % durch unter- und Familienarbeit wird immer noch hauptsächlich von Frauen erledigt. Lohngleichheit ist weder im privaten noch im öffentlichen Sektor erreicht. Das ist be- sonders stossend, weil der Grundsatz «Gleicher
3035.1 - Motionstext
den Vermögenssteuern würde die Möglichkeiten des Kan- tons Zug verbessern, vermehrt wohlhabende Privatpersonen anzusiedeln. Wie die Diskussio- nen zum Budget 2020 im Kantonsrat gezeigt haben sind es gute
3046.1a - Beilage Jahresbericht MROS
Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken Filialen ausländischer Banken Grossbanken Kantonalbanken Privatbankiers Raiffelsenbanken Reionalbanken und Soarkassen 414 1005 511 5 241 209 63 152 33 79.9 59.5 45.1
3046.1 - Motionstext
Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Rahmen der Privatautonomie und Vertragsfreiheit für ihre Geschäftsbeziehung ent- scheiden. Nicht umsonst hält das Privatrecht in Art. 3 ZGB fest, dass, wo das Gesetz eine den Geschäftspartner als potentiellen Kriminellen zu verdächtigen, zu hinterfra- gen, bis in die privatesten Belange peinlich zu befragen und darüber noch für die Behörden verfügbare Aufzeichnungen zu tätigen assung. Nach Art. 95 Abs. 1 BV kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Nach Art. 98 Abs. 2 kann der Bund Vorschriften erlassen über Finanzdienst-
3058.5a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich vorsieht, c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt
3058.6a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich vorsieht, c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt

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