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3116.2 - Antwort des Regierungsrats
laufend Veränderungen. Die Nut- zung durch andere Verkehrsteilnehmende, Naturereignisse, veränderte private oder öffentliche Rechte führen zu Änderungen bei Wanderwegen. Die Fachstelle Wanderwege im ARV prüft
3153.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
2 Zum besseren Verständnis müsste es entweder heissen «... und die privaten Interessen zu be- rücksichtigen ...» oder aber «... private (ohne Bst. n) Interessen zu berücksichtigen ...» § 9 Abs. 1 Satz 2 werde davon ausgegangen, dass bloss die Herausgabe des gedruckten Amtsblatts einer privaten Herausgeberin bzw. einem privaten Herausgeber übertragen werden solle, nicht aber der elektronischen Fassung. Dies Informationsmedium gewinnt weiter an Bedeutung. Betroffen von dieser Ent- wicklung sind nicht nur private Unternehmungen. Auch staatliche Dienstleistungen werden im- mer häufiger über das Internet in Anspruch
3153.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Statistik betreffend Erhebung zur Internetnutzung 2019). Sowohl in der Geschäftswelt als auch im privaten Bereich ist das Internet zu einem unverzichtbaren Instrument geworden. Bezüglich des amtlichen Publikationsgesetz wurde die Heraus- gabe des Amtsblatts durch Vertrag vom 3. September 2002 einem privaten Herausgeber über- tragen, nämlich der Speck Medien AG, Poststrasse 14, 6300 Zug. Das Amtsblatt erscheint
3153.4a - Synopse
kann die Herausgabe des Amts- blattes aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung durch Vertrag einem privaten Herausgeber übertra- gen. 3. Ausserordentliche Bekanntmachungen Titel nach § 10 (geändert) 3. V
3153.3a - Synopse
kann die Herausgabe des Amts- blattes aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung durch Vertrag einem privaten Herausgeber übertra- gen. 3. Ausserordentliche Bekanntmachungen Titel nach § 10 (geändert) 3. V
3153.2 - Antrag des Regierungsrats
erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbeson- dere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen. 3 Die Verordnung regelt zudem die Einzelheiten, um eine Indexierung und Ar- chivierung kann die Herausgabe des Amtsblattes aufgrund einer öffent- lichen Ausschreibung durch Vertrag einem privaten Herausgeber übertragen. - 9 - Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 27. Oktober 2020;
3153.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
nichtamtlicher Teil (Marktblatt) Der Regierungsrat wollte ganz auf das Marktblatt verzichten, da es private Plattformen konkur- renziert. Die vorberatende Kommission beantragt hingegen in § 7b Abs. 5, dass
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
erschlossen werden. Sie berücksichtigt da- bei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interes- sen. 3 Die Verordnung regelt zudem die Einzelheiten, um eine Indexierung und Archivierung
417.1 - Sportgesetz
Kanton Zug 417.1 Sportgesetz Vom 29. August 2002 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Ausführung der Art. 7 und 8 des Bundesgese
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Vereinbarung über Hochschulbeiträge15). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Prüfung ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzustellen. * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen

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