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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
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regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantona- len Mittelschulen. 10 412.113 2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * § 25 * … * § 25a * Privatschulung 12a Abgabe zugerischer Zeugnisse an Privat- und Sonderschulen 10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 13 412.112 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den ch noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 * … * § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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tätsschulen 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli- chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zu
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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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460 Franken 4 Personen 530 Franken Ab 5 Personen 600 Franken § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen 1 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen Unterkünften § 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen § 7 Situationsbedingte Leistungen 3. Nothilfeleistungen § 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt weitere Person + 123 Franken * 4 Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei
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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
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verunfall- ten Fahrzeugen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den kantona- len, kommunalen und privaten Strassen sowie auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen. 6 722.212 Ziff. 26 Rettung auf
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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
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Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsge- richts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbe- trages
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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Kanton Zug 416.213 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV) Vom 9. September 2025 (Stand 12. September 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfas
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632.1 - Steuergesetz
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8), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-
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711.31-23-1.de.pdf
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und Siedlung M 5.1 Planungsgrundsätze 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Kanton Zug 161.15 Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr * (Übersetzungsverordnung, UebV) Vom 12. November 2013 (Stand 1. Oktober 2022) Der Regierungsrat, das Obergericht