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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantona- len Mittelschulen. 10 412.113 2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * § 25 * … * § 25a * Privatschulung 12a Abgabe zugerischer Zeugnisse an Privat- und Sonderschulen 10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 13 412.112 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den ch noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 * … * § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
tätsschulen 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli- chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zu
861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
460 Franken 4 Personen 530 Franken Ab 5 Personen 600 Franken § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen 1 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen Unterkünften § 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen § 7 Situationsbedingte Leistungen 3. Nothilfeleistungen § 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt weitere Person + 123 Franken * 4 Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
verunfall- ten Fahrzeugen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den kantona- len, kommunalen und privaten Strassen sowie auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen. 6 722.212 Ziff. 26 Rettung auf
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsge- richts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbe- trages
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
Kanton Zug 416.213 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV) Vom 9. September 2025 (Stand 12. September 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfas
632.1 - Steuergesetz
8), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-
711.31-23-1.de.pdf
und Siedlung M 5.1 Planungsgrundsätze 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
Kanton Zug 161.15 Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr * (Übersetzungsverordnung, UebV) Vom 12. November 2013 (Stand 1. Oktober 2022) Der Regierungsrat, das Obergericht

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