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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Einla- gen von Sponsorinnen und Sponsoren aus Wirtschaftsunternehmen, Organi- sationen sowie Privatpersonen zusammen. Zum Vermögen gehören auch die entsprechenden Finanzerträge inkl. Zinseszinsen. * 1)
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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
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Kanton Zug 153.64 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) Vom 3. September 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Verfa
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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9 740.11 4 Die Baudirektion sowie deren Einwohnergemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Private beiziehen. § 21 Abschliessende kantonale Regelungen 1 Die Bestimmungen des Energiegesetzes18) und
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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Stützpunktaufgaben, c) von ihr beauftragten Personen. § 57a * Präventionsbeiträge privater Versicherungsgesellschaften * 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Zug Mobiliar ge- gen Feuer- und Beiträge des Bundes § 56 Kurskosten, Kursbesoldung § 57 Entschädigungen § 57a * Präventionsbeiträge privater Versicherungsgesellschaften * 5. Rechtspflege § 58 Einsprachen und Beschwerden * § 59 * … § 60 *
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever- sorgung finanziell beteiligen. 1) BGS 111.1 2) SR
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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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bezeichneten Stel- len aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Ab- stellplätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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vernehmen mit dem Kantonsarzt die Schliessung einzelner Schulhäuser, sämtlicher öffentlicher und privater Schulen des Ortes oder von Heimen, so- fern eine übertragbare Krankheit dies erfordert (Art. 21 Ausschluss von Schülern und Lehrern, von Heiminsassen und -personal vom Besuch der öffentlichen oder privaten Schulen bzw. vom Heimaufenthalt zu verfügen, sofern sie an einer übertrag- baren Krankheit leiden
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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– vorbehältlich polizeilicher Verordnungen – dem Gemein- gebrauch unterstellt. 2 Besondere Privatberechtigungen an den öffentlichen Sachen bedürfen der ausdrücklichen staatlichen oder gemeindlichen Konzession Ägerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber19) und diejenigen Bäche, welche nicht nachweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, ferner Strassen, Brücken, Plätze und dergleichen sind öffentliche Sachen vom 22. Dez. 1969 über die Gewässer (GS 19, 637). 30 211.1 § 131 Benützung der Bäche 1 Die im Privateigentum stehenden Bäche sind Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke. 2 Es dürfen daher von
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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ng verwaltet den Sportfonds. * 4 … * § 4 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind: * a) * private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kom- merzieller Ausrichtung; b) * erfolgreiche sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist. 5. Beiträge für Sportinfrastruktur § 12 Voraussetzungen 1 Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sp
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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n tragen die Kosten für den Versand des Stimm- materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig- htig- ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der