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Gesetz über die Fischerei
Fischerei im Kanton zu fördern. § 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öf­ fentlichen Gewässern Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fische­ reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch­ Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut­ und Aufzuchtanlagen betreiben. 2 Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirt­ schafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche
Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Kanton Zug 834.15 Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 26. Mai 1988 (Stand 1. Januar 1989) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsver
Verordnung über die Fischerei
Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von ande- ren Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. 2 943.11 § 7
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
allgemeinen Polizeivorschriften über Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hygiene zu beachten. Die privaten Rechte der Grundeigentümer bleiben vorbehalten. § 9 1 Wer als Bewilligungsinhaber, Platzwart, Zelt-
Verordnung zum Steuergesetz
gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes können nicht abgezogen werden. § 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
Grundsätzliche Urteile werden in geeigneter Form veröffentlicht. 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden. 3. Schlussbestimmung § 35 Inkrafttreten 1 Diese G chen Klagen aus Streitigkeiten zwischen Kör­ perschaften des öffentlichen Rechts sowie zwischen Privaten und Kör­ perschaften des öffentlichen Rechts gemäss § 80 und § 81 des Verwal­ tungsrechtspflegegesetzes
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
der Bewirtschaftung von Abfällen2). 2 Der Verband arbeitet mit Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen 732.2 d) er arbeitet direkt mit Vertretern anderer öffentlich-rechtlicher Körper- schaften und mit Privaten zusammen, welche Anlagen zur Bewirt- schaftung von Abfällen aus dem Kanton Zug betreiben; e) er
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
Kanton Zug 751.315 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG * Vom 31. Mai 1990 (Stand 5. Februar 2011) Der Kantonsra
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberu­ fe durch den Bund. § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel le­ diglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten. 1) SR 810.21 17 821.1 § 46 Suchtprävention und Suchtberatung 1

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