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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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erfolgt die Finanzierung von Leistungen für sucht- oder altersbedingten Bedarf, für Sonder- oder Privatschulung oder für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss den entsprechenden Erlassen. 3 Der Regierungsrat Beizug der Direktion des Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen sowie die Aufsicht darüber. 4 Die Bedarfsabklärungsstelle nimmt eine individuelle Bedarfsabklärung
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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* § 11b * Durchführung der Observation 1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Ein Ort nicht vernichtet wurden, kann die oder der betroffene Hilfe Suchende unter Vorbehalt überwiegender privater oder öf- fentlicher Interessen diese auf Gesuch hin vor Ort einsehen oder sich kostenlos Kopien
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154.219 - Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV)
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che wegen dauernder körperlicher Beeinträchtigung auf die Benüt- zung des Privatautos angewiesen sind oder welche ihr Privatauto re- gelmässig, an mindestens 80 % ihrer Arbeitstage pro Monat, für dienstliche den Gerichten, den kantonalen Schulen und Anstalten angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Privatauto verwendet, kann es gegen Gebühr auf einem Parkfeld am Arbeitsort abstellen, sofern es das Park mindestens fünf Arbeitstage pro Monat entweder Schicht- oder Pi- kettdienst leisten oder welche ihr Privatfahrzeug für Einsätze mit Sondersignalen ausgerüstet haben. Die Baudirektion regelt die Einzel- heiten
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861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
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und auf eine selbst- ständige Lebensführung vorbereitet. § 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte 1 Nach dem Aufenthalt in der Durchgangsstation sorgt das kantonale Sozial- amt für die die Zuweisung von Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a in kantonale Unterkünfte. Personen können private Unterkünfte beziehen, wenn sie ge- nügend Eigenständigkeit erreicht haben und finanziell unabhängig Gesundheitsversorgung 2.3. Unterbringung § 7 Durchgangsstation § 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte § 9 Mitwirkung der Einwohnergemeinden 2.4. Nothilfe § 10 Zuständigkeit und Verfahren
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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Vorstellungsgespräche; d) amtliche Aufgebote; e) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall im privaten Um- feld; f) Wohnungswechsel der Familie; g) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen. 3 414
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Detektionsbogen oder werden detektiert. § 36 Trennscheibe 1 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass private Besuche von Inhaftier- ten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft hinter einer Trennscheibe durch-
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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ausserkan- tonalen oder in einem ausländischen Übertrittsverfahren eine private Zuger, eine private oder öffentliche ausserkantonale bzw. private oder öffentliche ausländische Mittelschule besucht, kann frühestens anerkannten Maturitätsauswei- sen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zu- ger Schulischen Brückenangeboten § 6a * Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zu- mutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park- feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt. 3. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen 1 Aufgrund der neu geregelten Zuteilung
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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beitragspflichtige Personen und Angebote 1 Die Tarife für die beitragspflichtigen Leistungen für private Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug werden auf der Basis von 100 Franken pro Stunde berechnet. *
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde