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3414.1 - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten
Stellen Unterstützung im Bereich Video konferenz-Tools. 1.4 Beratung von Privaten Im Berichtsjahr sind rund 60 Privatpersonen mit Anfragen an die Datenschutzstelle gelangt. Da- runter fallen sowohl einfache anderen Datenschutzstellen privatim Die Datenschutzstelle des Kantons Zug ist Mit- glied von privatim, der Konferenz der schweizeri- schen Datenschutzbeauftragten (privatim.ch). Privatim gehören die Datensch . Ein Schwerpunkt der Veran- staltung war das Thema Cloud, namentlich die Überarbeitung des von privatim herausgegebe- nen «Merkblatt Cloud-spezifische Risiken und Massnahmen». Dazu wurde im Berichtsjahr
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
n tragen die Kosten für den Versand des Stimm- materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig- htig- ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse öffentlichen oder privaten Interessen ent- gegenstehen. § 88a * Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren 1 Parteien können die Akten einsehen, sofern keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite benutzen und deren Personal bean- spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab- schluss e Gesuch und Auskunft können münd- lich oder schriftlich erfolgen. 2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da- durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Ver- waltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffent- licher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen. Art. 11 Private Anlässe 1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät- ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons OP Art. 8 IKKS Art. 9 Abläufe 3. Finanzielles Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze Art. 11 Private Anlässe Art. 12 Territorialprinzip Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen 4. Schlussbestimmungen Art
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 4) SR 311.0 3 154.21 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB5)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2quater
913.52 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, bei- spielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen. 3 Der Einzug
740.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
Kanton Zug 740.16 Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012) Der

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