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3414.1 - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten
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Stellen Unterstützung im Bereich Video konferenz-Tools. 1.4 Beratung von Privaten Im Berichtsjahr sind rund 60 Privatpersonen mit Anfragen an die Datenschutzstelle gelangt. Da- runter fallen sowohl einfache anderen Datenschutzstellen privatim Die Datenschutzstelle des Kantons Zug ist Mit- glied von privatim, der Konferenz der schweizeri- schen Datenschutzbeauftragten (privatim.ch). Privatim gehören die Datensch . Ein Schwerpunkt der Veran- staltung war das Thema Cloud, namentlich die Überarbeitung des von privatim herausgegebe- nen «Merkblatt Cloud-spezifische Risiken und Massnahmen». Dazu wurde im Berichtsjahr
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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n tragen die Kosten für den Versand des Stimm- materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig- htig- ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse öffentlichen oder privaten Interessen ent- gegenstehen. § 88a * Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren 1 Parteien können die Akten einsehen, sofern keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite benutzen und deren Personal bean- spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab- schluss e Gesuch und Auskunft können münd- lich oder schriftlich erfolgen. 2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da- durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Ver- waltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffent- licher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen. Art. 11 Private Anlässe 1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät- ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons OP Art. 8 IKKS Art. 9 Abläufe 3. Finanzielles Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze Art. 11 Private Anlässe Art. 12 Territorialprinzip Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen 4. Schlussbestimmungen Art
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 4) SR 311.0 3 154.21 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB5)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2quater
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913.52 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
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Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
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641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
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Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, bei- spielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen. 3 Der Einzug
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740.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
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Kanton Zug 740.16 Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012) Der