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751.315 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
Kanton Zug 751.315 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG * Vom 31. Mai 1990 (Stand 5. Februar 2011) Der Kantonsra
861.6 - Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu be-
913.5 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
bestimmten Bereichen vor. Sie können für den Regierungsrat Verhandlungen mit ande- ren Behörden oder mit Privaten führen. § 24 Kommissionen 1 Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die ihn beraten. 2 Er
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Beobachtung des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht. 2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleis- tet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere- gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teresses. * § 10 1 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Ver-
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
ung festgesetzt werden. 6 Falls die Ausübung eines Nebenamtes die dauernde Bereitstellung eines privaten Büros notwendig macht, kann hiefür eine angemessene Entschädi- gung ausgerichtet werden. 7 Soweit
154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
für die Benützung privater Motorfahrzeuge erteilen. 2 154.221 6 Im Einzelfall und nach Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten wer- den die Auslagen für die Benutzung privater Motorfahrzeuge entschädigt Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschä- digt. § 6 Benützung privater Motorfahrzeuge 1 Die Benützung privater Motorfahrzeuge gemäss § 5 Abs. 5 und 6 wird mit folgenden Ansätzen entschädigt: pro km 35 Rp. 2 Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Be- nützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenan- teils für Versicherungen. In Härtefällen
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Kanton Zug 163.4 Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) Vom 3. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zi
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
erfüllt sein); b) * das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste- hende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über- wiegt; c) * die Massnahme verhältnismässig ist hen Funde; g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgütersch Denkmalpflege und Archäologie sind öf- fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet. § 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 5 423

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