-
731.11 - Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
-
Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen tete Nutzungen öffentlicher Gewässer; 1) BGS 111.1 2) BGS 731.1 GS 26, 635 1 731.11 b) jede Nutzung privater Gewässer; c) die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung
-
740.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
-
Kanton Zug 740.16 Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012) Der
-
943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
-
allgemeinen Polizeivorschriften über Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hygiene zu beachten. Die privaten Rechte der Grundeigentümer bleiben vorbehalten. § 9 1 Wer als Bewilligungsinhaber, Platzwart, Zelt-
-
826.11 - Spitalgesetz
-
Mio. Franken beträgt. 3 Anstelle von Darlehen kann der Kanton die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern mit Garantien oder Bürgschaften erleichtern. 4 Darlehen sind angemessen zu verzinsen;
-
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
-
übertragen sind. * 3 Die Gesundheitsdirektion ist namentlich zuständig für * a) * die Zulassung privater Behandlungs- und Sozialhilfestellen zur Betreuung von Personen mit suchtbedingten Störungen; b) * 4 Der Regierungsrat kann die Aufgabe der Gassenarbeit auf Antrag der Dro- genkonferenz an eine private Institution übertragen. Kanton und Gemeinden tragen je die Hälfte des staatlichen Beitrages. 5 Die Kantonsarzt, über die Fachstelle Suchtbera- tung und Suchtprävention sowie über die zugelassenen privaten Behand- lungs- und Sozialhilfestellen aus. * 2 Der Gesundheitsdirektion stehen alle Befugnisse zu
-
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
-
kanton oder einer privaten Trägerschaft gehört, ist ein Mietpreis festzule- gen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Konkordatskantone, bei den privaten Trägerschaften
-
414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
-
modularisiert und mit ECTS-Punkten bewer- tet werden. 6 Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im
-
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
-
Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re- gelungen vorsehen. * § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
-
153.721 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
-
Personalentscheiden 1 Entscheide in Personalsachen betreffen sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. 2 Sie bedürfen 1 Folgende Personalgeschäfte sind delegiert: a) Begründung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeits- verhältnissen, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden (§ 4 – 6 PG);
-
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
-
Kanton Zug 215.32 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches Vom 29. Juni 1940 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Gese