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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt werden kann. § 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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ist in gut sichtbarer Weise an- zugeben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können. § 21 Privatapotheken 1 Für folgende Betriebe mit einer Betriebsbewilligung nach § 26 GesG19) gelten die Bestimmungen von Rechnungen § 19 Verzeichnis 4.2. Besondere Bestimmungen § 20 Öffentliche Apotheken § 21 Privatapotheken § 22 Spital-, Heim- und andere Betriebsapotheken § 23 Fachpersonen der Komplementär- und Alt
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816.1 - Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
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Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32
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834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
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Kanton Zug 834.15 Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 26. Mai 1988 (Stand 1. Januar 1989) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsver
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Fliegenlassen von Drohnen bis 50 Meter über Boden so- wie das Betreiben von Überwachungsgeräten für private Zwecke verboten. Ausnahmen benötigen eine Bewilligung des Amts für Wald und Wild. Die Waldeigent von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener- schliessung besteht. 5) BGS 932.1 5 931.1 2 Im Einzelfall
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 7) SR landwirtschaftliche Berufsbildungskommission; e) sorgt für die Beratung; f) regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufga- ben übertragen; g) kann bedarfsweise Fachstellen errichten; h) regelt
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: * a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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it § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftun- gen), die nach ihrer Bestimmung
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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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ergriffen. 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden. § 43 Die einzelnen Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind 1. Verweis; Mitarbeiter der Hochschule werden öffent- lichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich. § 26 Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule
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414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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richtet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Art. 23 Private Leistungen 1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kom- petenzbereich sind im Sinne beitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilschule stehen. 8 414.363 2 Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfra- gen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule