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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt werden kann. § 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
ist in gut sichtbarer Weise an- zugeben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können. § 21 Privatapotheken 1 Für folgende Betriebe mit einer Betriebsbewilligung nach § 26 GesG19) gelten die Bestimmungen von Rechnungen § 19 Verzeichnis 4.2. Besondere Bestimmungen § 20 Öffentliche Apotheken § 21 Privatapotheken § 22 Spital-, Heim- und andere Betriebsapotheken § 23 Fachpersonen der Komplementär- und Alt
816.1 - Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32
834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Kanton Zug 834.15 Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 26. Mai 1988 (Stand 1. Januar 1989) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsver
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Fliegenlassen von Drohnen bis 50 Meter über Boden so- wie das Betreiben von Überwachungsgeräten für private Zwecke verboten. Ausnahmen benötigen eine Bewilligung des Amts für Wald und Wild. Die Waldeigent von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener- schliessung besteht. 5) BGS 932.1 5 931.1 2 Im Einzelfall
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 7) SR landwirtschaftliche Berufsbildungskommission; e) sorgt für die Beratung; f) regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufga- ben übertragen; g) kann bedarfsweise Fachstellen errichten; h) regelt
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: * a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
it § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftun- gen), die nach ihrer Bestimmung
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
ergriffen. 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden. § 43 Die einzelnen Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind 1. Verweis; Mitarbeiter der Hochschule werden öffent- lichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich. § 26 Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
richtet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Art. 23 Private Leistungen 1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kom- petenzbereich sind im Sinne beitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilschule stehen. 8 414.363 2 Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfra- gen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule

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