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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
(KVG), für Krankenpflege versichert. § 21 Privathaftpflicht 1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung ei- ne Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 7 831.511 § 22 Meldung von Staatliche Sozialwerke § 18 Berufliche Vorsorge § 19 Unfallversicherung § 20 Krankheit § 21 Privathaftpflicht § 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten § 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
363); DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) 15 512.1 § 25 Betreten privater Grundstücke 1 Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grund- stücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Massnahmen. § 42 Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private In- formatikdienstleistende ausgelagert werden Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat). 4 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes können nicht abgezogen werden. § 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
der Bewirtschaftung von Abfällen2). 2 Der Verband arbeitet mit Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen 732.2 d) er arbeitet direkt mit Vertretern anderer öffentlich-rechtlicher Körper- schaften und mit Privaten zusammen, welche Anlagen zur Bewirt- schaftung von Abfällen aus dem Kanton Zug betreiben; e) er
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 7) BGS 158.1 5 171.1 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt benutzen und deren Personal bean- spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab- schluss e Gesuch und Auskunft können münd- lich oder schriftlich erfolgen. 2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da- durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Ver- waltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffent- licher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
311.1 - Polizeistrafgesetz
wird mit Busse bestraft. § 11 Verunreinigung fremden Eigentums 1 Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschrif- ten oder Plakate anbringt oder es auf andere Weise verunreinigt, wird gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn erwecken, wird mit Busse bestraft. § 31 Stempel, Siegel oder Zeichen 1 Wer unbefugt amtliche oder private Stempel, Siegel oder Zeichen herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Eigentümer sowie von Privat- wegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten. * 3 Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benüt- zung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 1 Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentü- mer gemäss Art. 113 SSV26) ist der Gemeinderat zuständig. * 2 Zur Signalisation privater Strassen privater 18 Begriff und Signale § 19 Zuständigkeit § 20 Aufstellen der Signale § 21 * Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 7. Beschwerderecht § 22 * Rechtspflege § 23 * … § 24 Einsprache * 8. Strafbestimmungen
751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
Strassen und Wegen. § 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen 1 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und

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