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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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(KVG), für Krankenpflege versichert. § 21 Privathaftpflicht 1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung ei- ne Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 7 831.511 § 22 Meldung von Staatliche Sozialwerke § 18 Berufliche Vorsorge § 19 Unfallversicherung § 20 Krankheit § 21 Privathaftpflicht § 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten § 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
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363); DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) 15 512.1 § 25 Betreten privater Grundstücke 1 Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grund- stücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Massnahmen. § 42 Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private In- formatikdienstleistende ausgelagert werden Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat). 4 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes können nicht abgezogen werden. § 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit
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732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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der Bewirtschaftung von Abfällen2). 2 Der Verband arbeitet mit Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen 732.2 d) er arbeitet direkt mit Vertretern anderer öffentlich-rechtlicher Körper- schaften und mit Privaten zusammen, welche Anlagen zur Bewirt- schaftung von Abfällen aus dem Kanton Zug betreiben; e) er
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 7) BGS 158.1 5 171.1 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt benutzen und deren Personal bean- spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab- schluss e Gesuch und Auskunft können münd- lich oder schriftlich erfolgen. 2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da- durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Ver- waltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffent- licher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
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413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
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311.1 - Polizeistrafgesetz
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wird mit Busse bestraft. § 11 Verunreinigung fremden Eigentums 1 Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschrif- ten oder Plakate anbringt oder es auf andere Weise verunreinigt, wird gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn erwecken, wird mit Busse bestraft. § 31 Stempel, Siegel oder Zeichen 1 Wer unbefugt amtliche oder private Stempel, Siegel oder Zeichen herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Eigentümer sowie von Privat- wegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten. * 3 Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benüt- zung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 1 Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentü- mer gemäss Art. 113 SSV26) ist der Gemeinderat zuständig. * 2 Zur Signalisation privater Strassen privater 18 Begriff und Signale § 19 Zuständigkeit § 20 Aufstellen der Signale § 21 * Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 7. Beschwerderecht § 22 * Rechtspflege § 23 * … § 24 Einsprache * 8. Strafbestimmungen
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751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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Strassen und Wegen. § 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen 1 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und