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933.211 - Verordnung über die Fischerei
Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von ande- ren Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Fischerei im Kanton zu fördern. § 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öf- fentlichen Gewässern Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fische- reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. 2 Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirt- schafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
1 ELG). 2 … * 3 Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und das nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG privilegierte Erwerbseinkommen werden als Einnahmen angerech- net. * § 8 Ergänzendes Recht 1 Als ergänzendes
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
1 JStG2). * 2 Zur Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeitet sie bzw. er mit öffentli- chen und privaten Institutionen bzw. Organisationen im Bereich der Jugend- hilfe zusammen. 3 Sie bzw. er ist beim
154.231 - Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
der Kantonstierärztin bzw. des Kantons- tierarztes: pro Stunde Fr. 37.50 * 2 Jahrespauschalen für private Infrastruktur und Auskunftserteilung: a) Bieneninspektor: Fr. 1 100.– b) Tierschutzbeauftragter:
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben. * 7) B Entscheide der Rekurskommissio- nen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bun- desgericht mit Beschwerde angefochten
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; 2 332.33 j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von 1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeit
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
und Mitarbeiter 1 Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen- über Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse öffentlichen oder privaten Interessen ent- gegenstehen. § 88a * Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren 1 Parteien können die Akten einsehen, sofern keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form. * 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 In besonderen Fällen, insbesondere bei öffentlichem chen Klagen aus Streitigkeiten zwischen Kör- perschaften des öffentlichen Rechts sowie zwischen Privaten und Kör- perschaften des öffentlichen Rechts gemäss § 80 und § 81 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes

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