-
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
-
mit privater oder öffentlicher Trägerschaft Betriebsbeiträge leisten, soweit im Kanton keine entsprechenden Dienste angeboten werden. § 39 Mitsprache 1 Der Regierungsrat kann Beiträge an private Institutionen te arbeitslose Personen dürfen im Rahmen von Integrations- massnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn a) * die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein beste- abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. * 3 Die Sozialdienste können von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten gestützt auf diesen Forderungs- übergang verlangen
-
414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
-
der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private Institutionen gemäss Art. 5 Abs. 2. Diese haben die Verordnungsbestim- mungen in ihre privatrechtliche Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren 2 Der Standortkanton kann Aufträge an private Institutionen erteilen. Der Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag mit der privaten Trägerschaft. 2 414.361 Art. 6 Institute 2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt. 3 Absatz 1 kann mit Mehrheitsbeschluss des Konkordatsrats sowie mit Zu- stimmung
-
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
-
Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt. 2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer- den
-
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
-
Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das der Direktionen und der Gerichte sehen bei bestehenden oder sich abzeichnenden Konflikten aufgrund privater Beziehungen geeig- nete Massnahmen vor. * § 17 Urheberrecht 1 Werden von Mitarbeiterinnen und M rsteherin oder des Direktionsvorstehers bzw. der Land- schreiberin oder des Landschreibers eine private Beziehung zu anderen Mit- arbeitenden, wenn sie: * a) zueinander in einem Hierarchie- oder Abhän
-
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
-
November 2017, BGS 153.3 4) Keine Anwendung von Abs. 2 beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit privaten Dritten betreffend Übertragung öffentlicher Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Ziff. 6 der Delegations- verordnung
-
413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
-
beruflichen Grundausbildung, der ter- tiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende vergeben;9) i) * kann Investitions- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiter- bildung an private Bildungsanbietende (§ 6 Abs. 1 Ziff. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren. * 3 Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen. § 6 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton trägt zusammen
-
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
-
Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. § 7 Zuständigkeit
-
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
-
Anwendung. 3.2. Psychologische Psychotherapie § 25 Bewilligung * 1 Die Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychothera- pie in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, sofern die
-
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
-
bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberu- fe durch den Bund. 7 821.1 § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel le- diglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die Ausserordentliche Ereignisse § 20 Tarife 3.3. Universitäre Medizinalberufe § 21 Begriff § 22 Privatapotheke § 23 Notfalldienste § 24 Ausführungsrecht 3.4. Andere Berufe im Gesundheitswesen § 25 Ausfüh
-
831.52 - Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
-
Kanton Zug 831.52 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19711), beschliesst: § 1 1 Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachste- hende Normalarbeitsvertrag2) erlassen. § 2 1 Dieser Beschluss tritt auf den