Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3902 Inhalte gefunden
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
Kanton Zug 416.213 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV) Vom 9. September 2025 (Stand 12. September 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfas
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Die Art. 51 und 52 BV sind heute aufgehoben. GS 7, 362 (SH I, 3) 1 111.1 2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleis- tet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere- gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teresses. * 2 111.1 § 10 1 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be- anspruchen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgeho- ben: a) Gesetz über Abtretung von Privatrechten für öffentliche Zwecke an Staat und Gemeinden vom 30. Dezember 186313); Reglement über das Verfahren regionalen Buslinien gehen zu Lasten der Verwal- tungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienen und aus der Spezialfinanzierung gedeckt werden. § 36 * Unterhalts- und Betriebskosten für
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es r
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
1 Zum MaZ gehören die Berufsbeistände/innen, die Sachbearbeiter/in- nen sowie die Fachstelle für private Mandatspersonen (priMa-Fachstelle). 6 213.53 § 23 Leitung 1 Die Mitarbeitenden des MaZ unterstehen Er- wachsenenschutz; 2. Führung der priMa-Fachstelle; 3. Allgemeine Begleitung und Instruktion der privaten Mandatspersonen; 4. Qualitätssicherung und Entwicklung der Mandatsführung. § 25 Sitzungen 1 Die
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
gewährt: * a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Art. 5-8 b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im ö für die Erfül- lung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV5) erforderlich sind. 3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstel- le nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG
942.43-1-1.de.pdf
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5 Die Revisionsstelle
641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, bei- spielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen. 3 Der Einzug
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
wobei nur bei Bauvorhaben Privater der 10 Stunden übersteigende Aufwand mit einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt werden kann. 38.bis *Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung direkten Alar- mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren für eine private Sicherheitseinrich- tung mit direkter Alarmierung der Polizei: 550 bis 5 100 38.quater * … 38.quinquies
711.31-23-1.de.pdf
und Siedlung M 5.1 Planungsgrundsätze 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch