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223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
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(Beurkundungsgesetz; BeurkG)2), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzun- gen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Ur- kunden
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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
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verunfall- ten Fahrzeugen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den kantona- len, kommunalen und privaten Strassen sowie auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen. 6 722.212 Ziff. 26 Rettung auf
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913.52 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
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Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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911) 8) SR 814.01 9) Art. 6 USG (SR 814.01) 10) Art. 49 USG 2 811.1 § 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen 1 Der Regierungsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen für verbindlich 5 Information § 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge § 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen 2. Umweltverträglichkeit) § 7 Prüfung 3. Katastrophenschutz) § 8 Schutzziele; Meldestelle stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private und die gemischte Sicherung der Nachsorge müssen der kanto- nalen in Bezug auf die Leistungen ebenbürtig
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zu- mutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park- feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt. 3. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen 1 Aufgrund der neu geregelten Zuteilung
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842.61 - Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
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Kanton Zug 842.61 Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ges
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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
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Kanton Zug 153.64 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) Vom 3. September 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Verfa
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913.5 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
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sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
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162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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von Lie- genschaften a) nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches; b) auf Begehren von Privaten für private Zwecke; c) auf Begehren von Ämtern und Gerichten. 2 Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts Grundsätzliche Entscheide werden in geeigneter Form veröffentlicht. Be- rechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt wer- den. 8 162.32 3. Schlussbestimmungen § 31 Genehmigung
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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 2 Hat