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223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
(Beurkundungsgesetz; BeurkG)2), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzun- gen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Ur- kunden
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
verunfall- ten Fahrzeugen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den kantona- len, kommunalen und privaten Strassen sowie auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen. 6 722.212 Ziff. 26 Rettung auf
913.52 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
911) 8) SR 814.01 9) Art. 6 USG (SR 814.01) 10) Art. 49 USG 2 811.1 § 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen 1 Der Regierungsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen für verbindlich 5 Information § 6 Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge § 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen 2. Umweltverträglichkeit) § 7 Prüfung 3. Katastrophenschutz) § 8 Schutzziele; Meldestelle stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private und die gemischte Sicherung der Nachsorge müssen der kanto- nalen in Bezug auf die Leistungen ebenbürtig
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zu- mutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park- feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt. 3. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen 1 Aufgrund der neu geregelten Zuteilung
842.61 - Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
Kanton Zug 842.61 Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vom 19. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ges
153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
Kanton Zug 153.64 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) Vom 3. September 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Verfa
913.5 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone
162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
von Lie- genschaften a) nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches; b) auf Begehren von Privaten für private Zwecke; c) auf Begehren von Ämtern und Gerichten. 2 Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts Grundsätzliche Entscheide werden in geeigneter Form veröffentlicht. Be- rechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt wer- den. 8 162.32 3. Schlussbestimmungen § 31 Genehmigung
332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 2 Hat

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