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831.521-A2-1-1.de.pdf
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 18. Dezember 1984 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Kanton Zug 831.52 GS 22, 579 1 Regierungsratsbeschluss über den rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Bedeu- tung sind. Kanton Zug 831.521 GS 22, 579 5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Kanton Zug 161.15 Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr * (Übersetzungsverordnung, UebV) Vom 12. November 2013 (Stand 1. Oktober 2022) Der Regierungsrat, das Obergericht
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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ausserkan- tonalen oder in einem ausländischen Übertrittsverfahren eine private Zuger, eine private oder öffentliche ausserkantonale bzw. private oder öffentliche ausländische Mittelschule besucht, kann frühestens anerkannten Maturitätsauswei- sen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zu- ger Schulischen Brückenangeboten § 6a * Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen
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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
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5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich 6 c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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– vorbehältlich polizeilicher Verordnungen – dem Gemein- gebrauch unterstellt. 2 Besondere Privatberechtigungen an den öffentlichen Sachen bedürfen der ausdrücklichen staatlichen oder gemeindlichen Konzession Ägerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber19) und diejenigen Bäche, welche nicht nachweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, ferner Strassen, Brücken, Plätze und dergleichen sind öffentliche Sachen vom 22. Dez. 1969 über die Gewässer (GS 19, 637). 30 211.1 § 131 Benützung der Bäche 1 Die im Privateigentum stehenden Bäche sind Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke. 2 Es dürfen daher von
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213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände nach dem dem kantonalen Personalrecht. 4) SR 210 5) SR 210 3 213.52 2 In begründeten Fällen kann für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden. 4. Kostentragung §
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(KVG), für Krankenpflege versichert. § 21 Privathaftpflicht 1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 831.511 12 § 22 Meldung von Staatliche Sozialwerke § 18 Berufliche Vorsorge § 19 Unfallversicherung § 20 Krankheit § 21 Privathaftpflicht § 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten § 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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namentlich durch Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit. § 11 Überwiegende private Interessen 1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Pri- vatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Zugangsgewährung § 9 Einschränkungen § 10 Überwiegende öffentliche Interessen § 11 Überwiegende private Interessen § 12 Besondere Fälle 3. Verfahren § 13 Gesuch § 14 Schutz von Personendaten Dritter §
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Einla- gen von Sponsorinnen und Sponsoren aus Wirtschaftsunternehmen, Organi- sationen sowie Privatpersonen zusammen. Zum Vermögen gehören auch die entsprechenden Finanzerträge inkl. Zinseszinsen. * 1)
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2026) Der Regierungsrat des Kantons Zug