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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 3) SR landwirtschaftliche Berufsbildungskommission; e) sorgt für die Beratung; f) regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufga­ ben übertragen; g) kann bedarfsweise Fachstellen errichten; h) regelt
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben. * 1) B Entscheide der Rekurskommissio­ nen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bun­ desgericht mit Beschwerde angefochten
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; 2 332.33 j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von 1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeit
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: * a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem
Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
und Mitarbeiter 1 Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge- genüber Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Ba- sel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
it § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftun- gen), die nach ihrer Bestimmung
Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private Institutionen gemäss Art. 5 Abs. 2. Diese haben die Verordnungsbestim- mungen in ihre privatrechtliche Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren 2 Der Standortkanton kann Aufträge an private Institutionen erteilen. Der Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag mit der privaten Trägerschaft. 2 414.361 Art. 6 Institute 2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt. 3 Absatz 1 kann mit Mehrheitsbeschluss des Konkordatsrats sowie mit Zu- stimmung
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt. 2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer- den
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
kanton oder einer privaten Trägerschaft gehört, ist ein Mietpreis festzule- gen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Konkordatskantone, bei den privaten Trägerschaften
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
fen. 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden. 11 414.362 § 43 Die einzelnen Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen Mitarbeiter der Hochschule werden öffent- lichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich. § 26 Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule

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