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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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Vorstellungsgespräche; d) amtliche Aufgebote; e) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall im privaten Um- feld; f) Wohnungswechsel der Familie; g) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen. 3 414
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Detektionsbogen oder werden detektiert. § 36 Trennscheibe 1 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass private Besuche von Inhaftier- ten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft hinter einer Trennscheibe durch-
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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beitragspflichtige Personen und Angebote 1 Die Tarife für die beitragspflichtigen Leistungen für private Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug werden auf der Basis von 100 Franken pro Stunde berechnet. *
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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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460 Franken 4 Personen 530 Franken Ab 5 Personen 600 Franken § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen 1 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen Unterkünften § 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen § 7 Situationsbedingte Leistungen 3. Nothilfeleistungen § 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt weitere Person + 123 Franken * 4 Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei
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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
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Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsge- richts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbe- trages
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form. * 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 In besonderen Fällen, insbesondere bei öffentlichem chen Klagen aus Streitigkeiten zwischen Kör- perschaften des öffentlichen Rechts sowie zwischen Privaten und Kör- perschaften des öffentlichen Rechts gemäss § 80 und § 81 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes
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711.31-23-1.de.pdf
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und Siedlung M 5.1 Planungsgrundsätze 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
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632.1 - Steuergesetz
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8), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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n tragen die Kosten für den Versand des Stimm- materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig- htig- ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen. Art. 11 Private Anlässe 1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät- ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons Art. 8 FSTP * Art. 9 Abläufe 3. Finanzielles Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze Art. 11 Private Anlässe Art. 12 Territorialprinzip Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen 4. Schlussbestimmungen Art