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633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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en Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtli- chen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen
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213.42 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV)
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Innern einzureichen (§ 3 Abs. 1 Bst. a Kinderbetreuungsgesetz10)). * § 3 Qualitätsanforderungen 1 Private und gemeindliche Einrichtungen, die mehr als drei Kinder gleich- zeitig betreuen, müssen die Qua uung in Kinder- heimen und Internaten); sowie c) * die schulergänzende Betreuung in anerkannten privaten Tagesschulen gemäss dem Schulgesetz5) mit integriertem Betreuungskonzept. § 2 Gesuche um eine B Betreuung angemeldeten Kinder zu verwenden. § 6 Bedarfsermittlung 1 Die Direktion des Innern kann von privaten und gemeindlichen Organen die für die Planung nötigen Daten einverlangen. Personendaten sind zu
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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Kanton Zug 414.14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2022) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Vertretern der Schulkommission der Mittel- schulen im Kanton Zug, der Schulleitungen der kantonalen und privaten Gymnasien sowie der Hochschulen. * 2 Die Maturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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141 Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien * Vom 17. März 1997 (Stand 1. August 2005) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und
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152.4 - Archivgesetz
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die wei- tere Verwendung der Informationen, verfügen. § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schenkungen oder durch Depotverträge mit betroffene Personen § 16 Einsichtsrecht für Organe § 17 Einsichtsrecht für Dritte § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 4. Organisation § 19 Staatsarchiv § 20 Gemeindliche Archive 5. Straf-, Übergangs- und Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist 1 Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsicht- nahme für
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gleichen Sache über Beschwer- den entscheiden muss. * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis- tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs- sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
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156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten vermitteln. § 2 Aufgaben 1 Die Ombudsstelle a) erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Privaten so- wie Angestellten von Trägern öffentlicher Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen weiter; b) vermittelt bei Konflikten zwischen Privaten (natürlichen und juristi- schen Personen) und den Trägern öffentlicher Aufgaben sowie nach Ausschöpfung Ausga- benbefugnisse. 2 156.1 2. Verfahren § 5 Einleitung 1 Die Ombudsstelle wird auf Gesuch von Privaten und Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben tätig, die daran ein eigenes Interesse haben
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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einem Wechsel auf ein privates Mobiltelefon oder bei Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit des Gebrauchs inklusive SIM-Karte der Dienst- stelle Telefonie zurückzugeben. 2 Bei privaten Mobiltelefonen sperrt angeschlossenen privaten Mobiltelefons. Ausserhalb der Servicezeiten der Dienststelle Telefonie hat die Meldung an die Zuger Polizei zu erfolgen. 2 Bei einem Mobiltelefon mit privatem Abonnement ist von Mobiltelefone zur Synchronisation von Exchange-Daten § 4 Private und kantonale Mobiltelefone 1 Alle Mitarbeitenden können den Anschluss eines privaten Mobiltelefons an das Verwaltungsnetzwerk zur Synchronisation
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213.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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bleibt davon unberührt. * § 3 Antragsrecht 1 Praktizierende Ärzte sowie die in öffentlichen und privaten Sozialdiensten tätigen Personen sind berechtigt, der zuständigen Behörde eine fürsorgeri- sche
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213.4 - Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
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sind. 3 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über private Angebote. * § 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen 1 Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbei- ten und Beiträge und entwickelt sie wei- ter. § 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht 1 Der Gemeinderat erteilt eine Betriebsbewilligung für private Angebote, sofern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund Tagesbetreuung * § 3 Kantonale Aufgaben § 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht § 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen § 6 Beiträge der Erziehungsberechtigten § 7 * … § 8