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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Vereinbarung über Hochschulbeiträge15). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Prüfung ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzustellen. * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantona- len Mittelschulen. 10 412.113 2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * § 25 * … * § 25a * Privatschulung 12a Abgabe zugerischer Zeugnisse an Privat- und Sonderschulen 10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 13 412.112 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den ch noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 * … * § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche oder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer anerkannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die gets und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) * EduQua zertifiziert ist oder über ein gleichwertiges Qualitätssiche- r
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen 1 Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilli- gungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen gemäss § 10 dieser Verordnung Tagesstrukturen mit Lohn wird keine Eigenleistung erho- ben. 5 Falls die Direktion des Innern für privat wohnende Personen in Tages- strukturen ohne Lohn eine Eigenleistung festlegt, darf diese höchstens Zuständigkeiten § 5 Koordination der Behindertengleichstellung § 6 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen § 7 Kantonale IVSE)-Verbindungsstelle 3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht 3.1 Allgemeine
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord- net das Amt
222.1-1-1.de.pdf
en ist, vollen Beweis. § 157 2. Privaturkunden 1 Die Beweiskraft privater Urkunden beurteilt der Richter nach freiem Er- messen. 2 Ist die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, so wird diese durch die 47 2. Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte und Beamte sowie Mitglieder der So- zialbehörden und in privaten Sozialdiensten tätige Sozialarbeiter über Ge- heimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes
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positiv im Amtsblatt veröffentlicht. §§ 65 – 68bis 2) § 693) 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozess- ordnung Dez. 2002 (GS 27, 633); in Kraft am 1. Jan. 2003. 321.1 2. A. – 1. 1. 2009 – 6 4 4 Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an die Staats- anwaltschaft zu richten. Werden sie mündlich angebracht Streitfall den Kanton imVerfahren nach Art. 345 StGB vor dem Bundesstrafgericht. § 61) 6. Anzeige und Privatklage 1 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen strafbare Handlungen, die vonAmtes
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
vernehmen mit dem Kantonsarzt die Schliessung einzelner Schulhäuser, sämtlicher öffentlicher und privater Schulen des Ortes oder von Heimen, so- fern eine übertragbare Krankheit dies erfordert (Art. 21 Ausschluss von Schülern und Lehrern, von Heiminsassen und -personal vom Besuch der öffentlichen oder privaten Schulen bzw. vom Heimaufenthalt zu verfügen, sofern sie an einer übertrag- baren Krankheit leiden
826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
Betriebsgesellschaft 1 Das Zuger Kantonsspital wird durch eine Betriebsgesellschaft in Form ei- ner privatrechtlichen Aktiengesellschaft geführt. * 2 Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an

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