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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Vereinbarung über Hochschulbeiträge15). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Prüfung ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzustellen. * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
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regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantona- len Mittelschulen. 10 412.113 2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * § 25 * … * § 25a * Privatschulung 12a Abgabe zugerischer Zeugnisse an Privat- und Sonderschulen 10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 13 412.112 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den ch noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 * … * § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche oder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer anerkannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die gets und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) * EduQua zertifiziert ist oder über ein gleichwertiges Qualitätssiche- r
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen 1 Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilli- gungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen gemäss § 10 dieser Verordnung Tagesstrukturen mit Lohn wird keine Eigenleistung erho- ben. 5 Falls die Direktion des Innern für privat wohnende Personen in Tages- strukturen ohne Lohn eine Eigenleistung festlegt, darf diese höchstens Zuständigkeiten § 5 Koordination der Behindertengleichstellung § 6 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen § 7 Kantonale IVSE)-Verbindungsstelle 3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht 3.1 Allgemeine
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord- net das Amt
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222.1-1-1.de.pdf
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en ist, vollen Beweis. § 157 2. Privaturkunden 1 Die Beweiskraft privater Urkunden beurteilt der Richter nach freiem Er- messen. 2 Ist die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, so wird diese durch die 47 2. Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte und Beamte sowie Mitglieder der So- zialbehörden und in privaten Sozialdiensten tätige Sozialarbeiter über Ge- heimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes
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positiv im Amtsblatt veröffentlicht. §§ 65 – 68bis 2) § 693) 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozess- ordnung Dez. 2002 (GS 27, 633); in Kraft am 1. Jan. 2003. 321.1 2. A. – 1. 1. 2009 – 6 4 4 Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an die Staats- anwaltschaft zu richten. Werden sie mündlich angebracht Streitfall den Kanton imVerfahren nach Art. 345 StGB vor dem Bundesstrafgericht. § 61) 6. Anzeige und Privatklage 1 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen strafbare Handlungen, die vonAmtes
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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vernehmen mit dem Kantonsarzt die Schliessung einzelner Schulhäuser, sämtlicher öffentlicher und privater Schulen des Ortes oder von Heimen, so- fern eine übertragbare Krankheit dies erfordert (Art. 21 Ausschluss von Schülern und Lehrern, von Heiminsassen und -personal vom Besuch der öffentlichen oder privaten Schulen bzw. vom Heimaufenthalt zu verfügen, sofern sie an einer übertrag- baren Krankheit leiden
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826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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Betriebsgesellschaft 1 Das Zuger Kantonsspital wird durch eine Betriebsgesellschaft in Form ei- ner privatrechtlichen Aktiengesellschaft geführt. * 2 Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an