-
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
-
Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 4) SR 311.0 3 154.21 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB5)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2quater
-
331.71 - Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
-
Kanton Zug 331.71 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf §
-
412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
-
Kanton Zug 412.116 Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug Vom 12. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur des ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten Wirtschaftsmittelschu- len im Kanton Zug oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prü- fung Schlussbestimmungen § 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement über die Diplomprüfungen an den privaten Handelsmittel- schulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 19894) wird am 31. Dezember 2008 aufgehoben
-
831.521-A1 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang)
-
Kanton Zug 831.521-A1 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatio- nenrechtes1), soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Be- deutung sind: 1. Einzelarbeitsvertrag § 1 1 Begriff und Entstehung a) Art. 319: A. Begriff und Entstehung, 1. Begriff b) Art. 321 a: II. Arbeitsverhältnis h) Art. 336 b, Abs. 2 ** 2 831.521-A1 i) Art. 336 c: 4. Beim Arbeitsverhältnis Privathaushalt ** j) Art. 336 d: 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis * k) Art. 336 e: 6. Kündigung zur Unzeit
-
161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
-
he Zustimmung aller beteiligten Parteien bei- bringen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen von Drittpersonen einer Einsicht entgegenstehen. 3 Die Informationsstelle bzw. die V
-
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
der zu- ständigen kantonalen Behörde. § 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Bru 17 Laichfischfang § 18 Fischeinsatz § 19 Technische Eingriffe § 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen 4. Schlussbestimmungen § 21 Genehmigung und Inkrafttreten 2024-09-12T17:37:26+0200 "6300 Zug"
-
933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
11 § 7 Privatfischenzen 1 In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigen- tümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaf- tung der Privatfischenzen hat sich Zustande rasch und ohne Schadensge- fahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern. 2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten. 3 Die Konkordatskommission elle § 4 Fischereiaufsicht § 5 Kontrollstelle 2. Fischereiberechtigung § 6 Berechtigung § 7 Privatfischenzen § 8 Uferbetretungsrecht 3. Hebung des Fischbestandes § 9 Brutanstalten § 10 Brutmaterial § 11
-
436.1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
-
insbesondere zuständig für: * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltun- gen, soweit nicht das kantonale Amt für Wald und Wild zuständig ist, und berücksichtigt
-
436.1-A1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz (Anhang: Gebührentarif)
-
e) Bewilligung von gewerbsmässigen Wildtierhaltungen: Fr. 145.– bis Fr. 285.– f) Bewilligung von privaten Wildtierhaltungen: Fr. 45.– bis Fr. 145.– g) Bewilligung zum Halten gefährlicher Tiere: Fr. 45.– Abrichten und Prüfen von Boden- hunden: Fr. 55.– 1) BGS 455.1 GS 22, 685 1 436.1-A1 b) Bewilligung von privaten Wildtierhaltungen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Fischerei und Jagd: Fr. 45.– bis Fr. 145
-
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
-
Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden. 6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 58 Beschwerdeentscheid 1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache