Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3902 Inhalte gefunden
721.52-A1 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich) (IVöB)
52-A1 Auftraggeberin / Auf- traggeber Bauarbeiten (Ge- samtwert)) Lieferungen) Dienstleistungen) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 000 * 700 000 * Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wär- meversorgung 8 000 000 640 000 000 640 000 Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich der Telekommunikati- on7) 8 000 000 960 000 960 000 7) Dieser Bereich ist
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
bestimmten Bereichen vor. Sie können für den Regierungsrat Verhandlungen mit ande- ren Behörden oder mit Privaten führen. § 24 Kommissionen 1 Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die ihn beraten. 2 Er
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
esetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands. § 43 Haftung für private Mittel 1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 über- nimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin systeme. § 39 Bereitstellung von Mitteln 1 Die Gemeinden und der Kanton a) mieten erforderliche private Mittel ein; 12 541.1 b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel. 2 Ist deren Beschaffung zu marktüblichen von Mitteln § 40 Entschädigung 11. Rechtsschutz § 41 Rechtsschutz § 42 Haftung § 43 Haftung für private Mittel 12. Strafbestimmungen § 44 Strafbestimmungen 13. Vollzug § 45 Vollzug 2024-09-12T16:51:25+0200
741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
Kon- zession an die Zugerischen Sihlwerke enthaltene Verpflichtung über Kraft- abgabe an zugerische Private und Gemeinden zum Preise des Wädenswiler Tarifes vom November 1894 bzw. 20 % unter demselben in dem dagegen anerkennt es für die Austragung von Streitigkeiten zwischen ihm und zugerischen Gemeinden und Privaten den Gerichtsstand von Zug. § 3 1 Die vom Elektrizitätswerk an der Sihl ausgeführte Anlage wird ab durch einen billigeren ersetzt, so gilt er im gleichen Sinne, wie oben, auch für die zugerischen Privaten und Gemeinden. § 7 1 Im Falle des Rückkaufes der Anlage des Elektrizitätswerkes an der Sihl durch
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
bezeichneten Stel- len aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Ab- stellplätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen
834.21 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
beigezogenen Fachleu- te unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis- gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber
921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren. § 5 Pflicht der Gemeinden und Privaten 1 Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaft- samt angeordneten Massnahmen verpflichtet Zuständigkeit § 3 Massnahmen des Landwirtschaftsamtes § 4 Zutrittsrecht § 5 Pflicht der Gemeinden und Privaten § 6 Vergütungen § 7 Vollzug 2024-09-12T17:24:04+0200 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Zug"
154.219 - Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV)
che wegen dauernder körperlicher Beeinträchtigung auf die Benüt- zung des Privatautos angewiesen sind oder welche ihr Privatauto re- gelmässig, an mindestens 80 % ihrer Arbeitstage pro Monat, für dienstliche den Gerichten, den kantonalen Schulen und Anstalten angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Privatauto verwendet, kann es gegen Gebühr auf einem Parkfeld am Arbeitsort abstellen, sofern es das Park mindestens fünf Arbeitstage pro Monat entweder Schicht- oder Pi- kettdienst leisten oder welche ihr Privatfahrzeug für Einsätze mit Sondersignalen ausgerüstet haben. Die Baudirektion regelt die Einzel- heiten
171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
soll nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. b) Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbe- griffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und das kantonale Be
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
geändert GS 2018/060 6 § 1 Geltungsbereich § 2 Schätzungsgrundlagen § 3 Rechte von Privaten § 4 Pflichten der Privaten § 5 Schätzungskommission * § 6 Anmeldung einer Schätzung § 7 * … § 8 Erbengemeinschaft Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der amtlichen Schätzung von Liegenschaftswerten im privaten Rechtsverkehr nach Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht; b) * die Schätzung auf Grund von ft 4) Schweizer Immobilienschätzer-Verband 5) SR 211.412.110 GS 27, 575 1 215.14 § 3 Rechte von Privaten 1 In streitigen und nichtstreitigen Verfahren können Parteien im gegenseiti- gen Einvernehmen eine

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch