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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz6). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz7) gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern Personendaten. 2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregis- tern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes8). § 11 Datenlöschung -bekanntgabe 3. Datenschutz § 9 Auskunfts- und Einsichtsrecht § 10 Datensperre und Auskünfte an Private § 11 Datenlöschung in den kantonalen Personenregistern § 12 Auflösung der kantonalen Personenregister
315.1 - Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG)
gsstellen. 2 Er kann die Aufgaben einer Opferberatungsstelle mittels Leistungsverein- barung an private oder öffentlichrechtliche Institutionen auslagern. § 5 Aufgaben der Opferberatungsstelle 1 Die O
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
tätsschulen 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli- chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zu
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
Stiftung finanziert ihre Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körper- schaften und Stiftungen sowie von Privatpersonen; b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb
841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
verursachten Schadens zu gestatten. § 58 Anschlüsse an die private Kanalisation 1 Die Gemeinde kann die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Ab- wasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern; d) die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben für die Verlegung oder die Renaturierung privater Gewässer; e) der Kanton für die Gewässer; Pläne 2.1. Öffentliche und private Gewässer § 7 Öffentliche Gewässer – Umfang § 8 Öffentliche Gewässer – Grundeigentum § 9 Private Gewässer – Grundsatz § 10 * Private Gewässer – Einleitungsrecht des
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei. 6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe § 19 Private Sicherheitseinrichtungen 1 Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei lichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
n tragen die Kosten für den Versand des Stimm- materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig- htig- ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
632.1 - Steuergesetz
8), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-

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