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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz6). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz7) gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern Personendaten. 2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregis- tern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes8). § 11 Datenlöschung -bekanntgabe 3. Datenschutz § 9 Auskunfts- und Einsichtsrecht § 10 Datensperre und Auskünfte an Private § 11 Datenlöschung in den kantonalen Personenregistern § 12 Auflösung der kantonalen Personenregister
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315.1 - Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG)
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gsstellen. 2 Er kann die Aufgaben einer Opferberatungsstelle mittels Leistungsverein- barung an private oder öffentlichrechtliche Institutionen auslagern. § 5 Aufgaben der Opferberatungsstelle 1 Die O
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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tätsschulen 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli- chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zu
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
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423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
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Stiftung finanziert ihre Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körper- schaften und Stiftungen sowie von Privatpersonen; b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb
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841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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verursachten Schadens zu gestatten. § 58 Anschlüsse an die private Kanalisation 1 Die Gemeinde kann die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Ab- wasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern; d) die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben für die Verlegung oder die Renaturierung privater Gewässer; e) der Kanton für die Gewässer; Pläne 2.1. Öffentliche und private Gewässer § 7 Öffentliche Gewässer – Umfang § 8 Öffentliche Gewässer – Grundeigentum § 9 Private Gewässer – Grundsatz § 10 * Private Gewässer – Einleitungsrecht des
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei. 6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe § 19 Private Sicherheitseinrichtungen 1 Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei lichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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n tragen die Kosten für den Versand des Stimm- materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig- htig- ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
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632.1 - Steuergesetz
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8), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-