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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
633.5-1-1.de.pdf
bestimmte Empfänger über eine Mittelperson (physische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die Zuwendung
231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
werden, rücksichtlich aller und je- der hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht- privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
9 740.11 4 Die Baudirektion sowie deren Einwohnergemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Private beiziehen. § 21 Abschliessende kantonale Regelungen 1 Die Bestimmungen des Energiegesetzes18) und
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever- sorgung finanziell beteiligen. 1) BGS 111.1 2) SR
740.161 - Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
Erneuerung oder Verbesserung sowohl der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Bau- kosten, abzüglich des
845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
zuständig für alle die private Arbeitsvermittlung und den Personalver- leih betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für die private Arbeitsvermitt- lung 335d OR und Art. 29 AVG; Art. 53 Abs. 1 AVV). 1) SR 823.11 GS 26, 463 1 845.1 § 3 Private Arbeitsvermittlungsstellen 1 Private Arbeitsvermittlungsstellen bedürfen einer Bewilligung des KWA und unterstehen Fundstelle Erlass 16.11.1999 01.12.1999 Erstfassung GS 26, 463 4 § 1 Zuständigkeit § 2 Meldepflicht § 3 Private Arbeitsvermittlungsstellen § 4 Personalverleih § 5 Inkrafttreten 2024-09-12T12:42:21+0200 "6300 Zug"
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
ung festgesetzt werden. 6 Falls die Ausübung eines Nebenamtes die dauernde Bereitstellung eines privaten Büros notwendig macht, kann hiefür eine angemessene Entschädi- gung ausgerichtet werden. 7 Soweit
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Daten zuzugreifen. Bei der privaten Nutzung von technischen Geräten beziehungsweise Kommunikationsmitteln kann die Vertraulichkeit und der Schutz (allenfalls vorhandener) privater Daten nicht gewährleistet ger Polizei installiert werden. * 3. Private Nutzung § 8 Zeitrahmen 1 Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail wird toleriert. 2 Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang gesperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündi- gung gelöscht werden. 2 Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 9) SR 2 216.1 c) * erteilt Bewilligungen für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG11)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech-

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