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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
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633.5-1-1.de.pdf
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bestimmte Empfänger über eine Mittelperson (physische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die Zuwendung
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231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
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werden, rücksichtlich aller und je- der hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht- privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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9 740.11 4 Die Baudirektion sowie deren Einwohnergemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Private beiziehen. § 21 Abschliessende kantonale Regelungen 1 Die Bestimmungen des Energiegesetzes18) und
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever- sorgung finanziell beteiligen. 1) BGS 111.1 2) SR
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740.161 - Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
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Erneuerung oder Verbesserung sowohl der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Bau- kosten, abzüglich des
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845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
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zuständig für alle die private Arbeitsvermittlung und den Personalver- leih betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für die private Arbeitsvermitt- lung 335d OR und Art. 29 AVG; Art. 53 Abs. 1 AVV). 1) SR 823.11 GS 26, 463 1 845.1 § 3 Private Arbeitsvermittlungsstellen 1 Private Arbeitsvermittlungsstellen bedürfen einer Bewilligung des KWA und unterstehen Fundstelle Erlass 16.11.1999 01.12.1999 Erstfassung GS 26, 463 4 § 1 Zuständigkeit § 2 Meldepflicht § 3 Private Arbeitsvermittlungsstellen § 4 Personalverleih § 5 Inkrafttreten 2024-09-12T12:42:21+0200 "6300 Zug"
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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ung festgesetzt werden. 6 Falls die Ausübung eines Nebenamtes die dauernde Bereitstellung eines privaten Büros notwendig macht, kann hiefür eine angemessene Entschädi- gung ausgerichtet werden. 7 Soweit
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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Daten zuzugreifen. Bei der privaten Nutzung von technischen Geräten beziehungsweise Kommunikationsmitteln kann die Vertraulichkeit und der Schutz (allenfalls vorhandener) privater Daten nicht gewährleistet ger Polizei installiert werden. * 3. Private Nutzung § 8 Zeitrahmen 1 Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail wird toleriert. 2 Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang gesperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündi- gung gelöscht werden. 2 Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 9) SR 2 216.1 c) * erteilt Bewilligungen für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG11)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech-