-
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
-
Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtli- che Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die kor-
-
511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
-
gen des Intimbereichs erfolgen unter Bei- zug von medizinischem Personal. 2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstal- ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und
-
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
-
Ge- setzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffentlichen Einsprachen. Die Kon- zessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen berück- sichtigen und zu erledigen. 2) SR 721.80 2 741.1 Art. 6 1 Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einspra- chen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseiti-
-
661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
-
Erteilung aller vom Ver- waltungsrat verlangten Auskünfte. § 10 Rechtsschutz 1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali- nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere
-
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
-
on ist verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit- tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise n des Zeba oder Personen, die im Auftrag des Zeba handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. * § 16c * Erstellungs- und Betriebskosten 1 Die Unterfluranlagen für Hauskehricht
-
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
-
bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. 3 Die private Empfängerin oder der private Empfänger hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich betroffene Person kann bei einem Organ voraussetzungslos die Be- kanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. * 1a Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerk- sam. * 2 Die
-
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
-
Zuständigkeit heute Rechtliche Grundlagen nach heutiger Geltung Gemeinden Zuger Polizei Bemerkungen Privatanzeigen (ruhender Verkehr) Gemeinde (Erledigung mehr- heitlich durch die Zuger Polizei) § 28 Ziff. 1
-
413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
-
Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli- chen Wald angestellten Förster; c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende
-
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
-
ng verwaltet den Sportfonds. * 4 … * § 4 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind: * a) * private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kom- merzieller Ausrichtung; b) * erfolgreiche sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist. 5. Beiträge für Sportinfrastruktur § 12 Voraussetzungen 1 Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sp
-
417.1 - Sportgesetz
-
Kanton Zug 417.1 Sportgesetz Vom 29. August 2002 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Ausführung der Art. 7 und 8 des Bundesgese