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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
erschlossen werden. Sie berücksichtigt da- bei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interes- sen. 3 Die Verordnung regelt zudem die Einzelheiten, um eine Indexierung und Archivierung
151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
Mit dem Regierungsratsamt unvereinbar sind insbesondere: * a) * andere Erwerbstätigkeiten; b) * private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenman- date; c) * leitende Funktionen in Verbänden
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
ht. § 5 Grenzen 1 Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch a) überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeits- gesetz2); b) das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
Stützpunktaufgaben, c) von ihr beauftragten Personen. § 57a * Präventionsbeiträge privater Versicherungsgesellschaften * 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Zug Mobiliar ge- gen Feuer- und Beiträge des Bundes § 56 Kurskosten, Kursbesoldung § 57 Entschädigungen § 57a * Präventionsbeiträge privater Versicherungsgesellschaften * 5. Rechtspflege § 58 Einsprachen und Beschwerden * § 59 * … § 60 *
731.2 - Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif)
Fr. –.65 pro MJ/h 5. * Kältenutzung Fr. 1.30 pro MJ/h 6. * Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbeson- dere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u. ä.: bis Fr. 4.–/m² e)
821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2 Bei Leistungen, welche im Rahmen der ambulanten Privatsprechstunde (inkl. Gutachten) innerhalb der Infrastrukturen der APDienste erbracht und nach TARMED abgerechnet
824.2 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG)
. § 7 Pilzkontrolle 1 Es ist Sache der Gemeinden, eine freiwillige Pilzkontrolle zum Schutz der privaten Pilzsammlerinnen und Pilzsammler zu organisieren. * 3. Kosten § 8 Gebühren 1 Die Gesundheitsdirektion
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
erfolgt die Finanzierung von Leistungen für sucht- oder altersbedingten Bedarf, für Sonder- oder Privatschulung oder für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss den entsprechenden Erlassen. 3 Der Regierungsrat Beizug der Direktion des Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen sowie die Aufsicht darüber. 4 Die Bedarfsabklärungsstelle nimmt eine individuelle Bedarfsabklärung
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
* § 11b * Durchführung der Observation 1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Ein Ort nicht vernichtet wurden, kann die oder der betroffene Hilfe Suchende unter Vorbehalt überwiegender privater oder öf- fentlicher Interessen diese auf Gesuch hin vor Ort einsehen oder sich kostenlos Kopien
861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
und auf eine selbst- ständige Lebensführung vorbereitet. § 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte 1 Nach dem Aufenthalt in der Durchgangsstation sorgt das kantonale Sozial- amt für die die Zuweisung von Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a in kantonale Unterkünfte. Personen können private Unterkünfte beziehen, wenn sie ge- nügend Eigenständigkeit erreicht haben und finanziell unabhängig Gesundheitsversorgung 2.3. Unterbringung § 7 Durchgangsstation § 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte § 9 Mitwirkung der Einwohnergemeinden 2.4. Nothilfe § 10 Zuständigkeit und Verfahren

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