-
213.41 - Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV)
-
Der Direktion für Bildung und Kultur betreffend Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen (§ 5 Abs. 3 SEG14)); c) * Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend Fa- milienpflege
-
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
-
endes Effektenverzeichnis erstellt. § 13 Persönliche Gegenstände 1 Jede eintretende Person kann private Kleider, Toilettenartikel, kleine Schmuckgegenstände und eine Sporttasche als persönliche Gegenstände
-
861.6 - Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
-
Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu be-
-
751.315 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
-
Kanton Zug 751.315 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG * Vom 31. Mai 1990 (Stand 5. Februar 2011) Der Kantonsra
-
Art. 99 Abs. 1 ZPO
-
Regeste:
– Eine im Prozess als Klägerin auftretende Konkursmasse kann nur dann der Kautionspflicht unterworfen werden, wenn sie nicht glaubhaft machen kann, dass sie die mutmassliche Parteientsc
-
Sozialversicherung
-
der Privatschule T. besuchte und dort auch gerne im Schuljahr 2012/2013 das 10. Schuljahr absolviert hätte. Am 10. Juli 2012 erfuhren die Eltern der Beschwerdeführerin vom Rektor der Privatschule T. per anderem medizinische Massnahmen und Sonderschulmassnahmen zu. Im Sommer 2011 wechselte C. an die Privatschule T. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. November 2011 erteilte die IV-Stelle C. zur Behandlung per E-Mail, dass ihre Tochter im folgenden Schuljahr nicht mehr an der Privatschule T. unterrichtet werden könne, da die Schule nicht im Stande sei, ihr Verhalten «angemessen zu quittieren und zu begleiten
-
Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
-
hinreichende Begründung für die Ausweitung des Rayonverbots auf Fussballspiele dar. Anders als ein privatrechtlich ausgesprochenes Stadionverbot stellt ein amtlich verfügtes Rayonverbot im vorliegenden zeitlichen
-
§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2, 67 VRG. §§ 3, 33 Abs. 1, 37a GG, § 9 Abs. 1, 13 und 29 f. SHG
-
der Regelung im Bundesrecht (Art. 89 Abs. 1 BGG) – auch nicht etwa gleich oder ähnlich wie ein Privater oder in hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt durch die vom Stadtrat geltend gemachte, ungewisse öffentliche Interessen oder gar die Gemeindeautonomie betroffen oder eine mit der Betroffenheit eines Privaten vergleichbare Beschwer vorläge. Demzufolge ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass die Ermahnung
-
Datenschutzpraxis
-
wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zuständigkeit
Für Datenbearbeitungen durch Private ist grundsätzlich der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig. Der Zuger gemeindlichen Verwaltungen im Kanton Zug zuständig.
Bei der Spitex Kanton Zug handelt es sich um eine private Organisation, ist sie doch als Verein konstituiert. Allerdings nimmt sie im Bereich der ambulanten
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
den Vorstellungen der Gemeinde auf privatrechtlicher Basis zu bewerkstelligen, dies im Wissen, dass der private Bauherr gar keine Handhabe hatte, einen privatrechtlichen Vertrag zu erzwingen.
Unter diesen echt entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die Prüfung der Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen dem zivilrechtlichen Verfahren. Dies gilt z.B. für Grunddienstbarkeiten anderen Zweck. Mit dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung