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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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modularisiert und mit ECTS-Punkten bewer- tet werden. 6 Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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richtet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Art. 23 Private Leistungen 1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kom- petenzbereich sind im Sinne beitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Kon- kurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilschule ste- hen. 8 414.363 2 Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfra- gen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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es durch Beschluss der Privataktionäre; dieser Beschluss muss mindestens die Hälfte aller Privataktienstimmen auf sich vereinigen. 2 Die Kündigung nach den Ziff. 2 oder 3 darf, unter zwölfmonatiger Voran ebenso nicht Vorstandsmitglieder, Verwaltungsräte, Revisoren, Geschäftsführer oder Angestellte privater Geldinstitute sein. * 2 Ausnahmen von dieser Bestimmung können bewilligt werden: * a) * vom Reg al zu den gleichen Bedingun gen wie die Privataktionäre beteiligen. Als Partizipant ist er den privaten Partizipanten gleichgestellt. 3 651.1 4 Aktionären und Partizipanten steht ein ihrem bisherigen
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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(KVG), für Krankenpflege versichert. § 21 Privathaftpflicht 1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 7 831.511 § 22 Meldung von
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Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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Kanton Zug 831.52 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19711), beschliesst: § 1 1 Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachste- hende Normalarbeitsvertrag2) erlassen. § 2 1 Dieser Beschluss tritt auf den
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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beruflichen Grundausbil dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtli che Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die kor
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Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
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Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen 1 Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilli- gungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen gemäss § 8 und erstattet
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Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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he Zustimmung aller beteiligten Parteien bei- bringen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen von Drittpersonen einer Einsicht entgegenstehen. 3 Die Informationsstelle bzw. die V
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang)
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Kanton Zug 831.521-A1 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatio- nenrechtes1), soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Be- deutung sind: 1. Einzelarbeitsvertrag § 1 1 Begriff und Entstehung a) Art. 319: A. Begriff und Entstehung, 1. Begriff b) Art. 321 a: II. Arbeitsverhältnis h) Art. 336 b, Abs. 2 ** 2 831.521-A1 i) Art. 336 c: 4. Beim Arbeitsverhältnis Privathaushalt ** j) Art. 336 d: 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis * k) Art. 336 e: 6. Kündigung zur Unzeit