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Art. 22 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
echt entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die Prüfung der Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen dem zivilrechtlichen Verfahren. Dies gilt z.B. für Grunddienstbarkeiten anderen Zweck. Mit dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung während privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Gleichwohl haben Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken die Befugnis, vorfrageweise auch privatrechtliche Fragen zu
Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit
erteilen und ihnen  Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ ist immer vorgängig anzuhören, die betroffene Person muss eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gesuchstellerin bzw. deren Forschungsprojekt und den privaten Interessen der betroffenen, administrativ versorgten Personen vornehmen. Fällt das Ergebnis der
Art. 382 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO
Beweismittel entgegen-gebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Forderungen an den Erblasser. Das Inventar gibt den Erben somit nur über den Status betreffend privatrechtlicher Verhältnisse zuverlässig Auskunft (Wissmann, a.a.O., Art. 589 N 6). 3.1.1 Beistände haben
Art. 47 ff. StGB
Regeste: – Strafzumessung .Aus dem Sachverhalt: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartner in der gemeins
Strafrecht
Regeste: Art. 47 ff. StGB – Strafzumessung .Aus dem Sachverhalt: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartne
Verfahrensrecht
ist aus der Sicht des Gerichts weiter, dass der Baudirektor an einem solchen Treffen nicht als Privatmann hätte teilnehmen und sich nicht einseitig hätte instrumentalisieren lassen dürfen. Und selbstv Benjamin Schindler (a.a.O. S. 83 und S. 136), wonach bei komplexen Sach- oder Rechtslagen von Seiten Privater das Bedürfnis nach Vorverhandlungen oder Vorabklärungen bestehen könne. Die Beratung, Auskunftserteilung e, ganze Gemeinden oder Regionen betroffen seien. Es gehe immer darum, ob öffentliche oder rein private Interessen, auch für Dritte, vertreten würden. Der Baudirektor ist nach eigenen Angaben und soweit
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, sei es in einer öffentlichen, in einer privaten Schule oder in einer behinderungsspezifischen Sonderschule im Sinne des kantonalen Schulrechts.
Art. 328 Abs. 1 ZGB. § 23 Abs. 3, 24 SHG. §§ 2, 4, 5 DSG, SKOS-Richtlinien
die Einwilligung der betroffenen Person vor oder sie ist unvermeidlich, damit die Behörde gegen Privatpersonen Verwandtenunterstützungsansprüche geltend machen kann (Wolffers, S. 217). Auch die Schweiz
Verwaltungspraxis
interessierten Person in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht (Ziff. 2). Zusätzlich haben die Privaten einen aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten bundesrechtlichen Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und

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