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Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Regeste: –  Entschädigung der Auwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.Aus den Erwägungen: (...) 3.1 Unter diesem Titel sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidi
Art. 19 RPB, § 32 a) PBG
ntümer des kleinen Teilstücks der Strasse auf dem jeweiligen Grundstück ist, ist für die privatrechtrechtliche Erschliessung des GS (...) der Beschwerdegegnerin ein Dienstbarkeitsvertrag mit jedem einzelnen gehört, schiesst über das Ziel hinaus. Beide Möglichkeiten haben zurückzustehen, sobald eine privatrechtliche Einigung wie hier mittels eines Dienstbarkeitsvertrages zustande kommt. Regierungsrat, 6. machen. Denn ein solches besteht nur unter besonderen Umständen. Demnach ist beim Scheitern von privatrechtlichen Instrumenten, wie beispielsweise Dienstbarkeitsverträgen, die Erschliessung prinzipiell anhand
§§ 137 Abs. 3 und 196 Abs. 1 StG
Regeste: - Wertvermehrende Aufwendungen an Grundstücken können nur berücksichtigt werden, wenn die Grundstücke bzw. Grundstücksbestandteile im Zeitpunkt des Verkaufes noch vorhanden waren und damit
Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO
Regeste: – Beschwerdelegitimation , Rechtsnachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durc
Art. 759 Abs. 2 OR
Rechtsanwendung gerügt, ist darin auch jene der Unangemessenheit enthalten. Sowohl das materielle Privatrecht als auch das Prozessrecht gibt den Gerichten viel Ermessen. Bei der Angemessenheitskontrolle hat
Art. 176 Abs. 3 ZGB
beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport oder der Wechsel von einer öffentlichen in eine Privatschule gehöre. Zum einen erscheine u.a. fragwürdig, inwiefern es sich bei der Ausübung von Hochleistungssport sorgeberechtigten Eltern zwar gemeinsam darüber entschieden, ob ihr Kind eine staatliche oder eine Privatschule besuche, ob die fragliche Schule jedoch in Bern, New York, Islamabad, Peking oder Timbuktu liege
Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
wertende Interessenabwägung zwischen den involvierten öffentlichen Interessen und den betroffenen Privatinteressen vorzunehmen. Die Zuweisung eines Grundstücks in eine Zone des öffentlichen Interesses für Bauten vollumfänglichen Ausübung ihrer Eigentumsrechte gehindert. Nach so langer Zeit besteht ein hohes privates Interesse daran, über die Rechte als Eigentümer endlich ungehindert zu verfügen. Andererseits besteht Grundstücks in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen geht regelmässig ein Verbot privater Bauten und Anlagen einher. Weiter kann für die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses
§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
Gesetz gilt nach dessen Art. 2 Abs. 1 nur für das Bearbeiten von Daten (Art. 3 lit. e DSG CH) durch private Personen und Bundesorgane und regelt damit nicht die Datenbearbeitung durch kantonale Behörden (vgl
Gewässerrecht
Im Rahmen der Interessenabwägung sind dabei alle für und/oder gegen ein Bauvorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Lenkender Massstab sind dabei die Ziele und
Personalrecht
dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. nachstehend Erw. II.1.5.). Sodann sind auch Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privatrecht (vgl. Roland Müller / (vgl. Streiff/ von Kaenel / Rudolph, a.a.0., Art. 330a OR N. 3 mit weiteren Hinweisen). 1.7. Im privaten Arbeitsvertragsrecht ist umstritten, ob die Arbeitgebenden oder die Arbeitnehmenden die Beweislast Geräusche. B. Am 1. August 2012 erlitt E. gemäss nicht dokumentierter eigener Angabe anlässlich eines privaten Ausflugs einen kurzen Verlust des Bewusstseins mit anschliessender Streifung, was eine Einlieferung

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