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§ 19 VRG; §§ 10 Abs. 3, 13 und 14 PG
Geräusche. B. Am 1. August 2012 erlitt E. gemäss nicht dokumentierter eigener Angabe anlässlich eines privaten Ausflugs einen kurzen Verlust des Bewusstseins mit anschliessender Streifung, was eine Einlieferung
Art. 261 Abs. 1 ZPO
– auszudehnen, so auf den Kauf von Kraftfahrzeugen und bis zum Betrag von EUR 100'000.– auch auf private Zwecke. In dieser Ergänzung wird – anders als im zugrundeliegenden Vertrag vom 1./2. März 2012 – Mai 2013 nicht eingehalten habe. Deshalb sei der Gesuchsgegner gestützt auf den Kreditvertrag zur privaten Verwertung der Briefmarkensammlung berechtigt. 4.1 Der Gesuchsteller moniert vorab, der ersti
Erschliessungsplan
ntümer des kleinen Teilstücks der Strasse auf dem jeweiligen Grundstück ist, ist für die privatrechtrechtliche Erschliessung des GS (...) der Beschwerdegegnerin ein Dienstbarkeitsvertrag mit jedem einzelnen gehört, schiesst über das Ziel hinaus. Beide Möglichkeiten haben zurückzustehen, sobald eine privatrechtliche Einigung wie hier mittels eines Dienstbarkeitsvertrages zustande kommt. Regierungsrat, 6. machen. Denn ein solches besteht nur unter besonderen Umständen. Demnach ist beim Scheitern von privatrechtlichen Instrumenten, wie beispielsweise Dienstbarkeitsverträgen, die Erschliessung prinzipiell anhand
Staats- und Verwaltungsrecht
rer berufe sich auf veränderte Nutzungsbedürfnisse und mache damit ein erhöhtes privates Interesse geltend. Die privaten Interessen kämen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zur Anwendung und würden grundsätzlicher Art in Zweifel gezogen und vorgebracht, damit sei unverhältnismässig in sein Privateigentum eingegriffen worden, die Unterschutzstellung sei damals ohne genauere Prüfung der massgeblichen für die Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung eines Vertrags handeln, wobei beides im Privatbereich steuerlich nicht abzugsfähig ist. Die Veranlagungspraxis in den Kantonen zeigt allerdings ein
Anwaltsrecht
Hinweis auf BGE 136 II 551 E. 3 ff.; vgl. zum Ganzen auch Fink, Private Zeugenbefragung im Zivilprozess, 2015, Rz 106 ff., und Züger, Privater Zeugenkontakt der Verteidigung in der Praxis, ZStrR 131/2013 unzulässigen privaten Befragung die Aussagen des Zeugen in den staatlichen Verfahren u.U. nicht (mehr) verwertbar sind und damit das Beweisergebnis erheblich gefährdet wird (vgl. Reichart/Hafner, Private Zeug durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wird. Als sachlicher Grund für eine private Zeugeneinvernahme ist namentlich das Einschätzen der Erfolgsaussichten von Prozesshandlungen wie
§§ 18 Abs. 1 und 42 Abs. 1 VRG, Art. 4 Abs. 5 Reklamereglement der Gemeinde Baar
2008 [1C_12/2007]). Als schwerer Eingriff wurde nur das vollständige Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrund bewertet (vgl. BGer-Urteil vom 12. Mai 1998 [1P.122/1998]). Ein derartiges Verbot besteht in der erweist, ist nachfolgend (vorfrageweise) zu prüfen. 4. Das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (BGE 128 I 3; BGE 128 I 295). Dieses v er Rechtsprechung kann nur ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie bewirken
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
hohen öffentlichen Interesse an der Erhaltung historischer Bausubstanz stehen somit nicht nur ein privates sondern auch ein weiteres öffentliches Interesse gegenüber, die zusammen zumindest als gleich bedeutend stellen. b) Gemäss § 25 Abs. 1 lit. b DMSG muss das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals das private Interesse überwiegen. Aus der Schutzwürdigkeit eines Objektes bzw. einer Anlage folgt in der Regel
Rechtspflege
Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender en, dass es sich um ein und dieselbe Behörde handelte und keine höherwertigen öffentlichen oder privaten Interessen berührt sind. 4. Weiter wird dem Verzeigten vorgeworfen, die mit Datum vom 25. März
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
auf die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs. Damit deckt sich diese Praxis mit dem Eintrag im Privatauszug des Strafregisters. Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte Strafe Probezeit bewährt hat. Auch bei den unbedingten Strafen orientiert sich das Handbuch des Bundes am Privatauszug (Handbuch Einbürgerung, Kap. 4, S. 35). 5.2 Wie bereits beim Sachverhalt ausgeführt, erwähnte Einbürgerungsgesuch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug einreichte, wies sein Privatauszug allerdings keinen Eintrag auf. Gestützt auf die obigen Ausführungen haben sich die Einbürgeru
Enteignung
dass kein übergeordnetes Recht verletzt wird. Das BGBB definiert den zulässigen Erwerbspreis beim privat motivierten Kauf mit klar bestimmten Prozentpunkten über dem Verkehrswert. Keine Preisbindung gibt erlaubten nutzt. Entscheidend ist, welche Nutzung dem bisherigen Eigentümer resp. jedem anderen privaten Eigentümer zur Verfügung stünde (vgl. Urteil BGer 1C_414/2016 vom 27. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen)

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