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Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet wer- den und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
gen des Intimbereichs erfolgen unter Bei- zug von medizinischem Personal. 2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstal- ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen. Art. 11 Private Anlässe 1 Bei IKAPOL­Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i) Bei IKAPOL­Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät­ ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
en Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtli- chen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Erteilung aller vom Ver- waltungsrat verlangten Auskünfte. § 10 Rechtsschutz 1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali- nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
Ge- setzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffentlichen Einsprachen. Die Kon- zessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen berück- sichtigen und zu erledigen. 1) SR 721.80 2 741.1 Art. 6 1 Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einspra- chen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseiti-
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah- lung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zen- tralschweizer Kantone
Verordnung zum Schulgesetz
den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er­ ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel­ dete Besuche Kinder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer aner­ kannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die Kantonsarzt zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur einen Tätigkeitsbericht. * § 14 Privatschulen 1 Privatschulen sind verpflichtet, ebenfalls einen Schularzt­Dienst wie an den öffentlich­rechtlichen
Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV)
Innern einzureichen (§ 3 Abs. 1 Bst. a Kinderbetreuungsgesetz7)). * § 3 Qualitätsanforderungen 1 Private und gemeindliche Einrichtungen, die mehr als drei Kinder gleich- zeitig betreuen, müssen die Qua uung in Kinder- heimen und Internaten); sowie c) * die schulergänzende Betreuung in anerkannten privaten Tagesschulen gemäss dem Schulgesetz2) mit integriertem Betreuungskonzept. § 2 Gesuche um eine B Betreuung angemeldeten Kinder zu verwenden. § 6 Bedarfsermittlung 1 Die Direktion des Innern kann von privaten und gemeindlichen Organen die für die Planung nötigen Daten einverlangen. Personendaten sind zu

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