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Grundrechte
Strasseneinmündungen sowie in privaten Ein- und Ausfahrten stehen und sie müssten den Durchgang für Fussgänger gewährleisten. Entlang der Kantonsstrassen seien die Plakate auf privatem Grund zu verankern. Sie gestellt. Die Plakatständer werden von der Stadt beklebt und aufgestellt. Freie Plakatierung auf privatem Grund und entlang der Kantonsstrassen. Städtische Abstimmung oder Ergänzungswahl Handhabung: An gestellt. Die Plakatständer werden von der Stadt beklebt und aufgestellt. Freie Plakatierung auf privatem Grund und entlang der Kantonsstrassen. Eidgenössische oder kantonale Urnenabstimmungen (sofern
Staats- und Verwaltungsrecht
en des GSchG weder gegenüber «normalem» Privateigentum noch gegenüber Wassernutzungskonzessionen privilegiert behandelt würden. Mit Blick auf das Privateigentum bedeute das, dass starke öffentlichrechtliche vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 in der Privatklinik E., als Stationspsychologin tätig, weshalb ihre AHV-Beiträge über die Ausgleichskasse Privatkliniken der Schweiz AKPH, mit Sitz in Bern, abgerechnet Strasseneinmündungen sowie in privaten Ein- und Ausfahrten stehen und sie müssten den Durchgang für Fussgänger gewährleisten. Entlang der Kantonsstrassen seien die Plakate auf privatem Grund zu verankern. Sie
Familienrecht
internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor. Strittig ist vorliegend die elterliche Sorge und Obhut über D. Die Zuständigkeit klung des Kindes und durch fehlende Bildungsfürsorge. Ihr (der Beklagten) sei es nicht zu viel, private Zeit zu investieren, sich mit D. hinzusetzen und ihn schulisch und emotional zu unterstützen. Sie
§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
in Zonen des öffentlichen Interesses stehen müssen. Solche Gebäude können auch in einer Zone für privates Bauen erstellt werden, solange sie sich mit dem Zonenzweck vertragen und die speziellen gesetzlichen Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Sowohl die privaten Grundeigentümer als auch die Behörden, die mit der Realisierung der Nutzungsplanung befasst sind
§ 30 lit. a, § 156 Abs. 2 StG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
Regeste: – Bei Verzugszinsen auf Steuer- und Nachsteuerschulden handelt es sich um private Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und § 30 lit. a StG. Dies gilt auch für Verzugszinsen auf .)Aus den Erwägungen: (...) 3. a) Gemäss § 30 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sind private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen n ist der Verwendungszweck irrelevant. Verzugszinsen auf Steuerschulden sind somit abzugsfähige private Schulden und daher im steuerrechtlichen Sinne hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit den Schuldzinsen
Steuerrecht
Regeste: Art. 58 DBG, § 58 StG, Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3). Werterhelle
Gerichtspraxis
Hinweis auf BGE 136 II 551 E. 3 ff.; vgl. zum Ganzen auch Fink, Private Zeugenbefragung im Zivilprozess, 2015, Rz 106 ff., und Züger, Privater Zeugenkontakt der Verteidigung in der Praxis, ZStrR 131/2013 unzulässigen privaten Befragung die Aussagen des Zeugen in den staatlichen Verfahren u.U. nicht (mehr) verwertbar sind und damit das Beweisergebnis erheblich gefährdet wird (vgl. Reichart/Hafner, Private Zeug nicht abgeholt hatte, wurde die Klage dem einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, P., an dessen Privatwohnsitz zur Beantwortung zugestellt. Gemäss Rückschein nahm er die Sendung am 4. November 2015 entgegen
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
Wegweisung und Fernhaltung den Beschwerdeführer eingeschränkt hat, ist zu beachten, dass den gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich frei zu bewegen, sich mit andern Personen versammeln und Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers zu verneinen. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen die
Verwaltungspraxis
Öffentlichkeitsgesetz gewährt Privatpersonen einzig das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente, schreibt den Behörden indes nicht vor, wie diese zu verfassen sind, und gibt Privaten auch nicht das Recht auf 2008 [1C_12/2007]). Als schwerer Eingriff wurde nur das vollständige Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrund bewertet (vgl. BGer-Urteil vom 12. Mai 1998 [1P.122/1998]). Ein derartiges Verbot besteht in der ns hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Das von ihm eingereichte Parteigutachten bzw. Privatgutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4.4) von Dr. iur
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Rz. 124). Die Vertretung öffentlicher Interessen aufgrund eines Amtes bewirkt normalerweise kein privates Interesse (Bericht und Antrag GO RR, S. 18; TINO JORIO, a.a.O., S. 35 Rz. 126). 5.2. Die Direktorin Befangenheit. Sie nimmt sowohl in der kantonalen Denkmalkommission als auch im Regierungsrat ohne privates Interesse und in amtlicher Funktion an der Entscheidfindung teil. In diesem Zusammenhang ist ergänzend

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