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Art. 132 StPO
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, schwerer Geldwäscherei und Verstosses gegen Art. 44 FINMAG im Zusammenhang mit dem Verkauf von privat gehaltenen Aktien der Firma Y und in ihrer Funktion als vormalige Präsidentin des Verwaltungsrates
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Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
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abzuziehen. Die Abzüge der ExpaV dienen somit nicht dazu, neu zugezogene Steuerpflichtige zu privilegieren und ihnen Abzüge zu ermöglichen, die den übrigen Steuerpflichtigen nicht gewährt werden. Eine ständigen Wohnung im Ausland; c) die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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2008 [1C_12/2007]). Als schwerer Eingriff wurde nur das vollständige Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrund bewertet (vgl. BGer-Urteil vom 12. Mai 1998 [1P.122/1998]). Ein derartiges Verbot besteht in der erweist, ist nachfolgend (vorfrageweise) zu prüfen.
4. Das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (BGE 128 I 3; BGE 128 I 295). Dieses v er Rechtsprechung kann nur ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie bewirken
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Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO
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Regeste:
– Nachehelicher Unterhalt ; Wahl der Berechnungsmethode; Verhandlungsmaxime; Beweislast; rechtliches Gehör: Haben im Scheidungsverfahren beide Parteien den nachehelichen Unterhalt überein
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Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
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regel, welche bei der Interpretation von statutarischen und reglementarischen Vorschriften privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung kommen (BGE 133 V 314 E. 4.1), jedoch von vornherein nicht
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ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
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chen Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten Objektes bzw. einer Anlage folgt in der Regel das öffentliche Interesse an der Erhaltung. Allfällige private Interessen können dieser Absicht entgegenstehen und das öffentliche Interesse überwiegen, weshalb der Verhältnismässigkeit». Verhältnismässigkeit bedeutet, dass der Eingriff in das Grundrecht des Privaten für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den
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Bürgerrecht
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auf die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs. Damit deckt sich diese Praxis mit dem Eintrag im Privatauszug des Strafregisters. Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte Strafe Probezeit bewährt hat. Auch bei den unbedingten Strafen orientiert sich das Handbuch des Bundes am Privatauszug (Handbuch Einbürgerung, Kap. 4, S. 35).
5.2 Wie bereits beim Sachverhalt ausgeführt, erwähnte Einbürgerungsgesuch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug einreichte, wies sein Privatauszug allerdings keinen Eintrag auf. Gestützt auf die obigen Ausführungen haben sich die Einbürgeru
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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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hen Unfallversicherung, der Militär-, der Invalidenversicherung und der Krankenkassen sowie der privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, die Entschädigungen nach der
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss
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Zivilrechtspflege
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Regeste:
Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB – Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren bei positiven Leistungsklagen im Nachbarrecht (Bes