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§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
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bei der Ermittlung der anzurechnenden Landfläche die Fläche der Fahrbahnen nicht-öffentlicher Privatstrassen in die Berechnung zur massgebenden Landfläche einfliessen. Der gegenteiligen Ansicht der Bes Verordnungsbestimmung den Grundstückseigentümern, die «anzurechnende Fläche» um die Flächen von Privatstrassen zu erhöhen. Es handelt sich somit gegenüber vorher um eine klar eigentümerfreundlichere Regelung lischen und der systematischen. Dabei hielt es fest, dass es möglich sei, die Fahrbahnen von Privatstrassen bei der anzurechnenden Landfläche zu berücksichtigen. Auf solchen Fahrbahnen liege dem Grundsatze
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Unterhaltsforderungen, die im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert seien. Im konkreten Fall kam es zum Schluss, dass es nicht willkürlich sei, wenn der Rechtsöf
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§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz
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im Grundsatz nicht. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt allerdings Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der Zuger Verwaltung dann den kantonalen beziehungsweise gem tsgesetz hält dazu fest (Ziff. 2.1):
«Weiter unterstehen auch Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der kantonalen oder gemeindlichen Verwaltung dem Öffentlichk
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Staats- und Verwaltungsrecht
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erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. Das Gemeinwesen kann sich demgemäss darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Dies deren Träger betrachtet werden kann, sondern private Aufgaben oder Interessen wahrnimmt. Ein Gemeinwesen ist offensichtlich nicht bereits dann wie eine Privatperson berührt, wenn ein Entscheid Auswirkungen n Kammer.Regeste:
§ 62 VRG – Ein Gemeinwesen ist offensichtlich nicht bereits dann wie eine Privatperson berührt, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat oder ein abstraktes, allgemeines
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Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
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en des GSchG weder gegenüber «normalem» Privateigentum noch gegenüber Wassernutzungskonzessionen privilegiert behandelt würden. Mit Blick auf das Privateigentum bedeute das, dass starke öffentlichrechtliche entschädigungslos hinzunehmen seien, zumal die Schwelle zur materiellen Enteignung bei normalem Privateigentum sehr hoch liege. Z. ist zuzustimmen, dass es sich bei dieser Argumentation eigentlich nur um t aus, gerade das Vorhandensein der ehehaften Wasserrechte habe ursprünglich auch zu einem privatrechtlichen und «dinglichen» Verständnis der mit der Konzession erteilten Rechte geführt. Gemäss Bundesgericht
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Abgaberecht
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Anderer Ansicht nach ist hierfür das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses zwischen Staat und Privatem entscheidend (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 22 ff.). Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen auf private Verkehrsdienste zu übertragen. Der Delegation der Verkehrsregelung von der kantonalen Polizeibehörde an private Verkehrsdienste inhärent sind selbstredend zwischen den Angehörigen des mit der Verkehrsregelung betrauten privaten Sicherheitsdienstes und den mit deren Weisungen konfrontierten privaten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Zudem sind
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Staats- und Verwaltungsrecht
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zgeber bei der Unterstellung der jeweiligen Versicherungsarten unter das öffentliche bzw. das Privatrecht getan hatte. Nach dieser Lesart wären Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung (bestehend herung gemäss KVG) dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung zugewiesen, wohingegen sämtliche privatrechtlichen Versicherungen, darin eingeschlossen die Taggeldversicherungen gemäss VVG, vom Zivilgericht in Zonen des öffentlichen Interesses stehen müssen. Solche Gebäude können auch in einer Zone für privates Bauen erstellt werden, solange sie sich mit dem Zonenzweck vertragen und die speziellen gesetzlichen
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Art. 956 OR
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nicht abgeholt hatte, wurde die Klage dem einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, P., an dessen Privatwohnsitz zur Beantwortung zugestellt. Gemäss Rückschein nahm er die Sendung am 4. November 2015 entgegen
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§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
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während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, den Zivilrichter anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig Rechtswirkungen ausgerichtet, wenn dabei in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht
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Sozialversicherung
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vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 in der Privatklinik E., als Stationspsychologin tätig, weshalb ihre AHV-Beiträge über die Ausgleichskasse Privatkliniken der Schweiz AKPH, mit Sitz in Bern, abgerechnet