-
Verfahrensrecht
-
Schätzungsberichts enthält den Verweis «Amtliche Schätzung nicht landwirtschaftlicher Grundstücke, Privates Interesse, § 3 Abs. 2 Bst. d EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung». In der Rechts Schätzungskommission dazu eine Möglichkeit nebst anderen denkbaren Nachweisen des Wertes (aktuelle private fachkundige Schätzungen, aktuelle Werte von vergleichbaren Grundstücken etc.) dar. Anders aber als Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der amtlichen Schätzung von Liegenschaftswerten im privaten Rechtsverkehr nach Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht (lit. a); die Schätzung auf Grund
-
Nachlassverfahren
-
für sich». Frühere Änderungen der Privilegienordnung gemäss Art. 219 SchKG hätten jeweils eine explizite Übergangsbestimmung vorgesehen, die die Fortdauer von Privilegien über den Zeitpunkt ihrer formellen Nachlassvertrags noch unter Geltung der alten Privilegienordnung erfolgten, während der Kollokationsplan erst nach dem Inkrafttreten der neuen Privilegienordnung aufgelegt wurde (vgl. auch act. 1/2 und act Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung gelange, sei das Eröffnungsdatum des Nachlassverfahrens. Indem das vorliegende
-
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
-
Arbeitsmarkt als intakt zu beurteilen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in Reinigungsarbeiten in privaten Haushalten oder kleineren Unternehmen. Die Vermittlungsfähigkeit darf aufgrund von familiären B
-
Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
-
Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender
-
Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
-
Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches InteresseAus den Erwägungen:
(...)
4.4 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Neben dem
-
§ 8 Abs. 3 EG BGFA
-
strenger Massstab angelegt werden. Dies gilt vor allem für leichtere Verfehlungen, selbst wenn sie im Privatauszug erscheinen. Für die Verweigerung des Eintrags im Anwaltsregister bzw. für die Löschung dieses es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung
-
Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
-
zusätzliche Erleichterung durch Parkierungsvorrechte betreuen und begleiten, also z.B. allgemeine private und öffentliche Parkierungsmöglichkeiten nutzen.
e) Weitere Auslegungsmethoden erscheinen vorliegend
-
Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
-
Regeste:
– Zur Prüfung, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt oder nicht, ist der Sachverhalt aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Dabei massg
-
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
-
könnten (Erw. 4.3.1). Zum konkreten Fall hielt das Gericht fest, das Zentrum sei weder dem Verband Privatschulen noch einem anderen Verband angeschlossen, woraus auf die Einhaltung von Minimalstandards resp
-
Verfahrensrecht
-
ausgeschlossen sei, ohne dass noch eine Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 9 bis 11) erforderlich wäre. So seien namentlich amtliche Dokumente betreffend Zivil- gestützt auf die §§ 9 und 14 ÖffG jeweils im Einzelfall geprüft werden, inwiefern öffentliche oder private Interessen dem Zugangsgesuch entgegenstehen und welche Anonymisierungen vorzunehmen sind (David Chaksad