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Bau- und Planungsrecht
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bei der Ermittlung der anzurechnenden Landfläche die Fläche der Fahrbahnen nicht-öffentlicher Privatstrassen in die Berechnung zur massgebenden Landfläche einfliessen. Der gegenteiligen Ansicht der Bes Verordnungsbestimmung den Grundstückseigentümern, die «anzurechnende Fläche» um die Flächen von Privatstrassen zu erhöhen. Es handelt sich somit gegenüber vorher um eine klar eigentümerfreundlichere Regelung lischen und der systematischen. Dabei hielt es fest, dass es möglich sei, die Fahrbahnen von Privatstrassen bei der anzurechnenden Landfläche zu berücksichtigen. Auf solchen Fahrbahnen liege dem Grundsatze
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Sozialversicherung
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zgeber bei der Unterstellung der jeweiligen Versicherungsarten unter das öffentliche bzw. das Privatrecht getan hatte. Nach dieser Lesart wären Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung (bestehend herung gemäss KVG) dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung zugewiesen, wohingegen sämtliche privatrechtlichen Versicherungen, darin eingeschlossen die Taggeldversicherungen gemäss VVG, vom Zivilgericht könnten (Erw. 4.3.1). Zum konkreten Fall hielt das Gericht fest, das Zentrum sei weder dem Verband Privatschulen noch einem anderen Verband angeschlossen, woraus auf die Einhaltung von Minimalstandards resp
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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
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Regeste:
§ 168 StG – Die Grundstückgewinnsteuer wird nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes durch die Gemeinden erhoben. Es verbleibt ihnen kein Raum, wesentliche Elemente wie Steuerpflicht,
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Waffenrecht
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ns hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Das von ihm eingereichte Parteigutachten bzw. Privatgutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4.4) von Dr. iur
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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an abschliessend aufgelistete Datenempfänger bekanntgeben dürfen, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht (für den vorliegenden Fall nicht relevant).
Das EG FamZG bestimmt, dass das wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu minimale Kostenbeteiligung. Die Betreuungsgutscheine können in den von der Gemeinde bezeichneten, privatrechtlichen Institutionen mit entsprechenden Angeboten im Frühbereich (bis Eintritt Kindergarten) oder im
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO – Nachehelicher Unterhalt ; Wahl der Berechnungsmethode; Verhandlungsmaxime; Beweislast; rechtliches Gehör: Haben im Scheidungsve
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Strafprozessordnung
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Regeste:
Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdele
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§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
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Stellungnahme vom 26. Januar 2015 als unwahr zurück. Das Öffentlichkeitsgesetz regelt den Anspruch von Privaten auf Einsicht in bestehende amtliche Dokumente. Es enthält indes keine Vorschriften, wie amtliche
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Öffentlichkeitsgesetz
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im Grundsatz nicht. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt allerdings Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der Zuger Verwaltung dann den kantonalen beziehungsweise gem tsgesetz hält dazu fest (Ziff. 2.1):
«Weiter unterstehen auch Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der kantonalen oder gemeindlichen Verwaltung dem Öffentlichk