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Staats- und Verwaltungsrecht
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Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den betroffenen Privatpersonen zumutbar. Für die Interessenabwägung Anmeldepflichtigen an ihrer Privatadresse zu erreichen (Erw. 5.1).
Art. 153b HRegV – Erst nach erfolglosem Aufforderungsverfahren wird die Auflösungsverfügung an die Privatadresse der Inhaber oder Liquidatoren diesem Zweck errichtet worden ist. Im Gegenteil macht die Umwidmung bzw. die bauliche Anpassung des Privatbaus an neu entstandene öffentliche Bedürfnisse das Gebäude als solches bauhistorisch unter verschiedenen
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Art. 257 ZPO
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Frage, über die weder die Dogmatik noch die Gerichte, sondern die Parteien – in Ausübung ihrer Privatautonomie – selber zu entscheiden haben (Gauch / Schluep / Schmid / Emmenegger, a.a.O., Rz 1080). Es ist 257 ZPO behandelt werden (ZR 2012 Nr. 65 E. 3). Ist allerdings eine vertragliche Regelung oder privatrechtliche Satzung im (seltenen) Einzelfall klar, sollten diese nicht absolut und per se vom Anwendungsbereich
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Art. 322 OR
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Bestimmung sichert im rechtsgeschäftlichen Bereich die Voraussetzungen für die Ausübung der Privatautonomie und unterbindet gleichzeitig ihren exzessiven Gebrauch bzw. beschränkt ihn auf ein zulässiges Betriebsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen (Morf, Lohn und besondere Vergütungsformen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, 2011, Nr. 518; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322a OR N 8; Reinert Klägerin CHF 6'503.95 des zu viel bezahlten Lohns zurückzahlen müsse (exkl. Entschädigung für die privat gefahrenen Kilometer, vgl. vorne E. 4). Aufgrund der Kündigung der Klägerin betrage der Lohn für
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§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR
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OR, welche Bestimmung nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) anzuwenden ist (BGE 94 I 248 Erw. 2b), der Anwalt sich das diesfalls
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§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
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Öffentlichkeitsgesetz gewährt Privatpersonen einzig das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente, schreibt den Behörden indes nicht vor, wie diese zu verfassen sind, und gibt Privaten auch nicht das Recht auf gekündigt haben, ihre privaten Interessen verletzen könnte. Personalfluktuationen sind bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein übliches Geschehen. Es liegen daher keine schützenswerten privaten Interessen vor aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert werden, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinne von § 10 oder § 11 ÖffG entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 ÖffG). Einschränkungen des
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Vorbemerkungen
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wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu
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Verwaltungspraxis
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auf die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs. Damit deckt sich diese Praxis mit dem Eintrag im Privatauszug des Strafregisters. Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte Strafe Probezeit bewährt hat. Auch bei den unbedingten Strafen orientiert sich das Handbuch des Bundes am Privatauszug (Handbuch Einbürgerung, Kap. 4, S. 35).
5.2 Wie bereits beim Sachverhalt ausgeführt, erwähnte Einbürgerungsgesuch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug einreichte, wies sein Privatauszug allerdings keinen Eintrag auf. Gestützt auf die obigen Ausführungen haben sich die Einbürgeru
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Art. 382 Abs. 1 StPO
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Regeste:
; Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein au
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§ 13 Abs. 2 ÖffG
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eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 9 ÖffG). Geschützt sind öffentliche und private Interessen (§§ 10 und 11 ÖffG). Gemäss § 12 ÖffG dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht
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Anwaltsrecht
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es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung