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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
on ist verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit­ tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise n des ZEBA oder Personen, die im Auftrag des ZEBA handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. § 16c * Erstellungs­ und Betriebskosten 1 Die Unterflur­ und Halbunterfluranlagen
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen
Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
Stiftung finanziert ihre Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körper- schaften und Stiftungen sowie von Privatpersonen; b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb
633.5-1-1.de.pdf
bestimmte Empfänger über eine Mittelperson (physische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffent- lichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die Zuwendung
Datenschutzgesetz
Kanton Zug 157.1 Datenschutzgesetz Vom 28. September 2000 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 37 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 19921) und
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
der zu­ ständigen kantonalen Behörde. § 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Bru
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Zuständigkeit heute Rechtliche Grundlagen nach heutiger Geltung Gemeinden Zuger Polizei Bemerkungen Privatanzeigen (ruhender Verkehr) Gemeinde (Erledigung mehr- heitlich durch die Zuger Polizei) § 28 Ziff. 1
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
11 § 7 Privatfischenzen 1 In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigen- tümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaf- tung der Privatfischenzen hat sich Zustande rasch und ohne Schadensge- fahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern. 2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten. 3 Die Konkordatskommission Veredelung des Fischbestandes werden Fischzucht- anstalten errichtet und betrieben. 2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln. 3 Der Erhaltung typischer
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und ­anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord­ net das Amt
Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
werden, rücksichtlich aller und je- der hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht- privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten

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