-
Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
-
vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 in der Privatklinik E., als Stationspsychologin tätig, weshalb ihre AHV-Beiträge über die Ausgleichskasse Privatkliniken der Schweiz AKPH, mit Sitz in Bern, abgerechnet
-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
-
für sich». Frühere Änderungen der Privilegienordnung gemäss Art. 219 SchKG hätten jeweils eine explizite Übergangsbestimmung vorgesehen, die die Fortdauer von Privilegien über den Zeitpunkt ihrer formellen Nachlassvertrags noch unter Geltung der alten Privilegienordnung erfolgten, während der Kollokationsplan erst nach dem Inkrafttreten der neuen Privilegienordnung aufgelegt wurde (vgl. auch act. 1/2 und act Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung gelange, sei das Eröffnungsdatum des Nachlassverfahrens. Indem das vorliegende
-
Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
-
Handen der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und der Organisationen der privaten Sozialhilfe darstellen und erst durch die kantonale und kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung
-
Firmenschutz
-
nicht abgeholt hatte, wurde die Klage dem einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, P., an dessen Privatwohnsitz zur Beantwortung zugestellt. Gemäss Rückschein nahm er die Sendung am 4. November 2015 entgegen
-
Art. 12 Abs. 1 MSchG
-
ergebnislos gebliebene Umfrage bei den massgebenden Lieferanten und Händlern dokumentieren, aber auch private Gebrauchsrecherchen, wie sie von spezialisierten Firmen (so z.B. CompuMark) angeboten werden (Marbach
-
Art. 81 Abs. 1 SchKG
-
Unterhaltsforderungen, die im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert seien. Im konkreten Fall kam es zum Schluss, dass es nicht willkürlich sei, wenn der Rechtsöf
-
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
-
undlage, worunter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das beim betroffenen Privaten bzw. bei einer anderen Behörde bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a 1 und A-3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3).
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte
-
Grundsätzliche Stellungnahmen
-
an abschliessend aufgelistete Datenempfänger bekanntgeben dürfen, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht (für den vorliegenden Fall nicht relevant).
Das EG FamZG bestimmt, dass das wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu minimale Kostenbeteiligung. Die Betreuungsgutscheine können in den von der Gemeinde bezeichneten, privatrechtlichen Institutionen mit entsprechenden Angeboten im Frühbereich (bis Eintritt Kindergarten) oder im
-
Ausstand; Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
-
Rz. 124). Die Vertretung öffentlicher Interessen aufgrund eines Amtes bewirkt normalerweise kein privates Interesse (Bericht und Antrag GO RR, S. 18; TINO JORIO, a.a.O., S. 35 Rz. 126).
5.2. Die Direktorin Befangenheit. Sie nimmt sowohl in der kantonalen Denkmalkommission als auch im Regierungsrat ohne privates Interesse und in amtlicher Funktion an der Entscheidfindung teil. In diesem Zusammenhang ist ergänzend
-
Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
-
für sich». Frühere Änderungen der Privilegienordnung gemäss Art. 219 SchKG hätten jeweils eine explizite Übergangsbestimmung vorgesehen, die die Fortdauer von Privilegien über den Zeitpunkt ihrer formellen Nachlassvertrags noch unter Geltung der alten Privilegienordnung erfolgten, während der Kollokationsplan erst nach dem Inkrafttreten der neuen Privilegienordnung aufgelegt wurde (vgl. auch act. 1/2 und act Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung gelange, sei das Eröffnungsdatum des Nachlassverfahrens. Indem das vorliegende