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Geoinformation
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welche für eine Namensänderung erforderlich sei. Der Stadtrat habe nur aufgrund einiger weniger privater Interessen, quasi aus Goodwill, gehandelt. Darüber hinaus handle es sich beim vorgesehenen Ort gar
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Einsicht in Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
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ausgeschlossen sei, ohne dass noch eine Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 9 bis 11) erforderlich wäre. So seien namentlich amtliche Dokumente betreffend Zivil- gestützt auf die §§ 9 und 14 ÖffG jeweils im Einzelfall geprüft werden, inwiefern öffentliche oder private Interessen dem Zugangsgesuch entgegenstehen und welche Anonymisierungen vorzunehmen sind (David Chaksad
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Zivilrecht
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nicht abgeholt hatte, wurde die Klage dem einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, P., an dessen Privatwohnsitz zur Beantwortung zugestellt. Gemäss Rückschein nahm er die Sendung am 4. November 2015 entgegen
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Datenschutzrecht
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Parlamentswahlen Wahlwerbung betreiben. Wie festgestellt, verfolgt sie damit nicht nur ein rein privates Interesse, das heisst sie möchte nicht nur Sitze gewinnen, sondern sie trägt damit zum Funktionieren Mittel.
c) Im Rahmen der Prüfung der sogenannten Zweck-Mittel-Relation ist in erster Linie das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt der Daten gegen das Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner
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Zivilrechtspflege
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Regeste:
Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO – Nachehelicher Unterhalt ; Wahl der Berechnungsmethode; Verhandlungsmaxime; Beweislast; rechtliches Gehör: Haben im Scheidungsve
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§§ 9 und 10 ÖffG
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der Abstimmungsverhältnisse zugänglich zu machen sind. Liegt ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vor, so darf der Zugang zu den Protokollen eingeschränkt, aufgeschoben, oder verweigert amtlichen Dokumenten nach §§ 7 ff. ÖffG wird eingeschränkt, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der behördlichen Meinungsbildung und Entscheidfindung kommt nicht per eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 ÖffG). Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den
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§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
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chen Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten die sich auf die Gemeinde Oberägeri beziehen, keine Rechtswirkung verliehen hat. Kommt hinzu, dass private Grundeigentümer aus ISOS-Inventaren keine direkten Rechtswirkungen für sich ableiten können (ISOS )
3. [Feststellung, dass das öffentliche Interesse am Erhalt des «Ochsen» das entgegenstehende private Interesse überwiegt. Bejahung der Voraussetzung von § 25 Abs. 1 lit. b DMSG.]
4. [Bejahung der
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Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif
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Anderer Ansicht nach ist hierfür das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses zwischen Staat und Privatem entscheidend (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 22 ff.). Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen auf private Verkehrsdienste zu übertragen. Der Delegation der Verkehrsregelung von der kantonalen Polizeibehörde an private Verkehrsdienste inhärent sind selbstredend zwischen den Angehörigen des mit der Verkehrsregelung betrauten privaten Sicherheitsdienstes und den mit deren Weisungen konfrontierten privaten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Zudem sind
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Öffentlichkeitsprinzip
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Öffentlichkeitsgesetz gewährt Privatpersonen einzig das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente, schreibt den Behörden indes nicht vor, wie diese zu verfassen sind, und gibt Privaten auch nicht das Recht auf gekündigt haben, ihre privaten Interessen verletzen könnte. Personalfluktuationen sind bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein übliches Geschehen. Es liegen daher keine schützenswerten privaten Interessen vor aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert werden, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinne von § 10 oder § 11 ÖffG entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 ÖffG). Einschränkungen des
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Mitbenützung Busspur
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ung schuf, ist nicht zu verkennen, dass sich dieser private Taxidienst in wesentlichen Aspekten vom öffentlichen Verkehr unterscheidet. Als privater Dienstleister untersteht er auch nicht dem Personen Leistung anbietet, sowie dem Faktum, dass private, gewerbsmässig tätige Taxisunternehmen in privilegierter Weise die dem Linienbus vorbehaltene Fahrbahn mitbenützen dürfen, eine unzulässige Benachteiligung sachlich begründet. Zweck der separaten Busfahrspur ist es, den öffentlichen Linienbusverkehr zu privilegieren und die Fahrplansicherheit zu erhöhen. Je mehr zusätzliche Interessengruppen, die teilweise durchaus