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§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
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Demgegenüber widersprechen private Bauten mit beschränktem oder geschlossenem Benützerkreis dem Zonenzweck und gelten somit nicht als öffentliche Bauten und Anlagen. Sofern private Nebennutzungen einer öf Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen, enthalten. Private Bauvorhaben sind zulässig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich Anlagen sind einerseits Bauvorhaben zu verstehen, die von der öffentlichen Hand oder von beauftragten Privaten in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt werden. Sie dienen dem Gemeinwesen unmittelbar
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§ 196 StG
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Nichterfüllung oder die nicht richtige Erfüllung des Kreditvertrages handeln, wobei beides im Privatbereich an sich steuerlich nicht abzugsfähig wäre (Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Martin Zweifel/Peter Schuldpflicht der Schuldner eine bestimmte Leistung zu erbringen hat. Konventionalstrafen sind im Privatbereich steuerlich nicht abziehbar. Bei einer Vertragsauflösung ohne Kündigungsklausel qualifiziert sich tsprämie als Schadenersatz im Sinne von Art. 97 ff. OR. Auch Schadenersatzleistungen sind im Privatbereich steuerlich nicht abziehbar. Betrachtet man jedoch die Vorfälligkeitsentschädigungen rein wirt
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§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA
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Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 13 BGFA N 117 ff.),
die Erbschaftsverwaltung ein privatrechtliches Institut sui generis ist und die temporäre Über-tragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfü
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Strassenverkehrsrecht
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zusätzliche Erleichterung durch Parkierungsvorrechte betreuen und begleiten, also z.B. allgemeine private und öffentliche Parkierungsmöglichkeiten nutzen.
e) Weitere Auslegungsmethoden erscheinen vorliegend
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Rechtspflege
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strenger Massstab angelegt werden. Dies gilt vor allem für leichtere Verfehlungen, selbst wenn sie im Privatauszug erscheinen. Für die Verweigerung des Eintrags im Anwaltsregister bzw. für die Löschung dieses es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung
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Verfahrensrecht
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erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. Das Gemeinwesen kann sich demgemäss darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Dies deren Träger betrachtet werden kann, sondern private Aufgaben oder Interessen wahrnimmt. Ein Gemeinwesen ist offensichtlich nicht bereits dann wie eine Privatperson berührt, wenn ein Entscheid Auswirkungen Regeste:
§ 62 VRG – Ein Gemeinwesen ist offensichtlich nicht bereits dann wie eine Privatperson berührt, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat oder ein abstraktes, allgemeines finanzielles
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Gerichtspraxis
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ung schuf, ist nicht zu verkennen, dass sich dieser private Taxidienst in wesentlichen Aspekten vom öffentlichen Verkehr unterscheidet. Als privater Dienstleister untersteht er auch nicht dem Personen Leistung anbietet, sowie dem Faktum, dass private, gewerbsmässig tätige Taxisunternehmen in privilegierter Weise die dem Linienbus vorbehaltene Fahrbahn mitbenützen dürfen, eine unzulässige Benachteiligung sachlich begründet. Zweck der separaten Busfahrspur ist es, den öffentlichen Linienbusverkehr zu privilegieren und die Fahrplansicherheit zu erhöhen. Je mehr zusätzliche Interessengruppen, die teilweise durchaus
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Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, Art. 9 BGFA
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es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung
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Handelsregister
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Anmeldepflichtigen an ihrer Privatadresse zu erreichen (Erw. 5.1).
Art. 153b HRegV – Erst nach erfolglosem Aufforderungsverfahren wird die Auflösungsverfügung an die Privatadresse der Inhaber oder Liquidatoren Fr. 300.–. Diese Verfügung wurde dem Gesellschafter und Geschäftsführer, Y., an seiner neuen Privatadresse in A. zugestellt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2017 gelangte die X. GmbH, vertreten die Gesellschaft nicht erreicht, muss nicht versucht werden, die Anmeldepflichtigen an ihrer Privatadresse zu erreichen. In diesem Fall ist die Aufforderung lediglich im Schweizerischen Handelsamtsblatt
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Strafrecht
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Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches InteresseAus den Erwägungen:
(...)
4.4 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Neben dem