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Beurkundungsrecht
en, dass es sich um ein und dieselbe Behörde handelte und keine höherwertigen öffentlichen oder privaten Interessen berührt sind. 4. Weiter wird dem Verzeigten vorgeworfen, die mit Datum vom 25. März
Handelsregisterrecht
während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, den Zivilrichter anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig Rechtswirkungen ausgerichtet, wenn dabei in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht
Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation
ns hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Das von ihm eingereichte Parteigutachten bzw. Privatgutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4.4) von Dr. iur Anderer Ansicht nach ist hierfür das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses zwischen Staat und Privatem entscheidend (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 22 ff.). Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen auf private Verkehrsdienste zu übertragen. Der Delegation der Verkehrsregelung von der kantonalen Polizeibehörde an private Verkehrsdienste inhärent sind selbstredend
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Handen der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und der Organisationen der privaten Sozialhilfe darstellen und erst durch die kantonale und kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung
Staats- und Verwaltungsrecht
ung schuf, ist nicht zu verkennen, dass sich dieser private Taxidienst in wesentlichen Aspekten vom öffentlichen Verkehr unterscheidet. Als privater Dienstleister untersteht er auch nicht dem Personen Leistung anbietet, sowie dem Faktum, dass private, gewerbsmässig tätige Taxisunternehmen in privilegierter Weise die dem Linienbus vorbehaltene Fahrbahn mitbenützen dürfen, eine unzulässige Benachteiligung sachlich begründet. Zweck der separaten Busfahrspur ist es, den öffentlichen Linienbusverkehr zu privilegieren und die Fahrplansicherheit zu erhöhen. Je mehr zusätzliche Interessengruppen, die teilweise durchaus
Staats- und Verwaltungsrecht
weitergeleitet würden, denn entscheidend sei allein, dass die Zuwendung aus privaten Gründen erfolgt sei und damit Privataufwand der Steuerpflichtigen darstelle. An der vorgenommenen Aufrechnung im Betrag Zwecke als Privataufwand sind die besondere Höhe unter Berücksichtigung der Gewinnstrebigkeit einer juristischen Person, ein besonderer Empfänger oder andere Umstände, welche für Privataufwand sprechen (vgl abzuziehen. Die Abzüge der ExpaV dienen somit nicht dazu, neu zugezogene Steuerpflichtige zu privilegieren und ihnen Abzüge zu ermöglichen, die den übrigen Steuerpflichtigen nicht gewährt werden. Eine
Öffentlichkeitsprinzip
der Abstimmungsverhältnisse zugänglich zu machen sind. Liegt ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vor, so darf der Zugang zu den Protokollen eingeschränkt, aufgeschoben, oder verweigert amtlichen Dokumenten nach §§ 7 ff. ÖffG  wird eingeschränkt, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der behördlichen Meinungsbildung und Entscheidfindung kommt nicht per eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 ÖffG). Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den
Politische Rechte
in Zonen des öffentlichen Interesses stehen müssen. Solche Gebäude können auch in einer Zone für privates Bauen erstellt werden, solange sie sich mit dem Zonenzweck vertragen und die speziellen gesetzlichen Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Sowohl die privaten Grundeigentümer als auch die Behörden, die mit der Realisierung der Nutzungsplanung befasst sind
Beschwerdeberechtigung der Gemeinde, Gebührenfreiheit in Unterstützungssachen
erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. Das Gemeinwesen kann sich demgemäss darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Dies deren Träger betrachtet werden kann, sondern private Aufgaben oder Interessen wahrnimmt. Ein Gemeinwesen ist offensichtlich nicht bereits dann wie eine Privatperson berührt, wenn ein Entscheid Auswirkungen Regeste: § 62 VRG – Ein Gemeinwesen ist offensichtlich nicht bereits dann wie eine Privatperson berührt, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat oder ein abstraktes, allgemeines finanzielles
Anwaltsrecht
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 13 BGFA N 117 ff.), die Erbschaftsverwaltung ein privatrechtliches Institut sui generis ist und die temporäre Über-tragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfü

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