Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3901 Inhalte gefunden
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
verursachten Schadens zu gestatten. § 58 Anschlüsse an die private Kanalisation 1 Die Gemeinde kann die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Ab­ wasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern; d) die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben für die Verlegung oder die Renaturierung privater Gewässer; e) der Kanton für die ins­ besondere die Erstellung von Bauten und Anlagen jeder Art, die Ab­ leitung von Wasser auf privates Gebiet, die Kies­ und Sandausbeutung im Gewässerraum und Standplätze für Boote1); e) die Ableitung
Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs­, Sicherheits­ oder Verkehrsdienst Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei. 6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe § 19 Private Sicherheitseinrichtungen 1 Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei lichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der
Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
insbesondere zuständig für: * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltun- gen, soweit nicht das kantonale Amt für Wald und Wild zuständig ist, und berücksichtigt
Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz (Anhang: Gebührentarif)
e) Bewilligung von gewerbsmässigen Wildtierhaltungen: Fr. 145.– bis Fr. 285.– f) Bewilligung von privaten Wildtierhaltungen: Fr. 45.– bis Fr. 145.– g) Bewilligung zum Halten gefährlicher Tiere: Fr. 45.– Abrichten und Prüfen von Boden- hunden: Fr. 55.– 1) BGS 455.1 GS 22, 685 1 436.1-A1 b) Bewilligung von privaten Wildtierhaltungen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Fischerei und Jagd: Fr. 45.– bis Fr. 145
222.1-1-1.de.pdf
en ist, vollen Beweis. § 157 2. Privaturkunden 1 Die Beweiskraft privater Urkunden beurteilt der Richter nach freiem Er- messen. 2 Ist die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, so wird diese durch die 47 2. Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte und Beamte sowie Mitglieder der So- zialbehörden und in privaten Sozialdiensten tätige Sozialarbeiter über Ge- heimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes
-
positiv im Amtsblatt veröffentlicht. §§ 65 – 68bis 2) § 693) 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozess- ordnung Dez. 2002 (GS 27, 633); in Kraft am 1. Jan. 2003. 321.1 2. A. – 1. 1. 2009 – 6 4 4 Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an die Staats- anwaltschaft zu richten. Werden sie mündlich angebracht Streitfall den Kanton imVerfahren nach Art. 345 StGB vor dem Bundesstrafgericht. § 61) 6. Anzeige und Privatklage 1 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen strafbare Handlungen, die vonAmtes
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
ihrer kommerziel- len oder industriellen Tätigkeiten; b) * … c) * Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den wenn die Beschwerde als ausreichend begrün- det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 8 721.52 3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich) (IVöB)
52-A1 Auftraggeberin / Auf- traggeber Bauarbeiten (Ge- samtwert)) Lieferungen) Dienstleistungen) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 000 * 700 000 * Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wär- meversorgung 8 000 000 640 000 000 640 000 Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich der Telekommunikation4) 8 000 000 960 000 960 000 4) Dieser Bereich ist nicht
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Kanton Zug 414.14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2019) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons
Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
141 Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien * Vom 17. März 1997 (Stand 1. August 2005) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch