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1635.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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zu schaffen, eine Einwohnerge- meinde hat vorgeschlagen, eine gesetzliche Regelung für Einsätze privater Ermittlungsdienste zu prüfen. Die Bürgergemeinden haben sich in unterschiedlicher Weise zur Motion bei einem begründeten Verdacht, wenn dieser nicht anders ent- kräftet oder erhärtet werden kann, private Dienste mit Abklärungs- oder Beobachtungsaufträ- gen betraut. Die gesetzlichen Grundlagen schliessen durch Drittpersonen vorgenommen wird. Die gesetzlichen Grundlagen schliessen Abklärungsaufträge an private Dienste nicht aus, soweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (vgl. Ziff.
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1606.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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gemeindliche Organ. Das gilt auch für den Fall, dass die Gemeinde die Videoüberwachung durch eine Privatfirma durchführen lässt. Ob die Vorschriften über den Datenschutz korrekt angewendet werden, ist durch für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Wenn jedoch Private permanent auch öffentlichen Boden überwachen – z.B. das Trottoir vor dem
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1644.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1644.2 Laufnummer 12787 Interpellation von Thomas Lötscher und Daniel Abt betreffend Jugendgewalt (Vorlage Nr. 1644.1 - 12634) Antwort des Regierungsrates vom 17. Juni 2008 Sehr geehrter H
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1652.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Busbuchten sind in der Regel für den motorisierten Individualverkehr komfor- tabler, da die Privatfahrzeuge die Busse problemlos überholen können. Gelegentlich ergeben sich gefährliche Situationen, wenn gelegentlich der Indi- Seite 6/9 1652.2 - 12861 vidualverkehr gegenseitig, da ohne Unterbruch Privatfahrzeuge auf die Kreuzungen zufahren. Für die Verkehrsbetriebe sind Haltestellen mit Busbuchten dann sinnvoll Bei der klassischen Fahrbahnhaltestelle muss der private Verkehr hinter dem Bus halten. Je- doch wird auch bei Haltebuchten der Verkehrsfluss des privaten Verkehrs beim Einfädeln des Busses unterbrochen
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1651.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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von Vorschulen (Frühkindergarten, Kinderkrippe, Kinder- hort, Spielgruppen) anzubieten bzw. durch private Trägerschaften anbieten zu lassen. 4. Forderungen der Motion Der Regierungsrat hat sich unlängst Gebiet der Integration von Ausländerinnen und Ausländern sind im Kanton Zug zahl- reiche Projekte von Privaten realisiert worden und in Planung. Der Kanton Zug unterstützt fi- nanziell bereits heute Projekte
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1652.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1652.1 (Laufnummer 12661) MOTION VON STEPHAN SCHLEISS UND MANUEL AESCHBACHER BETREFFEND ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR VOM 10. MÄRZ 2008 Die Kantonsräte Ste
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2252.2 - Antwort des Regierungsrates
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Familien können anhand der erwähnten Standardauswertung über die statistische Erfassung der Privathaushalte erkannt werden. Wenn ein weiter Familienbegriff gewählt wird (Ehepaar mit oder ohne Kinder, den Mindestlohn regelt. Die übrigen ergänzenden Vertragsbestimmungen finden sich im kantonalen NAV Priva t- haushalt aus dem Jahr 1984 (BGS 831.521). Zudem existiert seit 2002 ein kantonaler NAV für lan Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes. Danach würden in der Zentralschweiz insgesamt im privaten und öffentlichen Sektor zusam- men 35,1 % der Beschäftigten weniger als 4'000 Franken verdienen
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2243.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schwerwie- gender Weise getroffen, würde sich doch die Höhe der Abgangsentschädigung reduzieren. Das private Interesse der amtierenden gewählten Behördenmitglieder an einer Übergangslö- sung wiegt vorliegend Interessen gegenüberstehen. In der Regel stellen Rechtsetzungs akte keine Vertrauensgrundlage dar. Die Privaten können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen
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2220.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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liege nicht zuletzt in der ge- meindlichen Zonenplanung, die von vornherein in Bauzonen nur privatwirtschaftlich geprägte Wohnbauzonen vorsehe. Das WFG und das PBG würden dann zusammenpassen, wenn die E Beispiel einer Aufteilung von einem Baugrundstück, ohne dass die Erschliessung der neuen Parzellen privatrechtlich geregelt wird, ist ein solcher Fall. Solche Fälle kommen in der Praxis eher selten vor, weil Baugrundstücken verantwortlich sind. Die Gemeinden können die Erschlies- sungspflicht nicht auf private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzen. Mit der Änderung des PBG vom 30. Juni 2011 stehen
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2250.1 - Antwort des Regierungsrates
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ge- schickt werden, ist die Gefahr des Scheiterns vorhanden. Sei es, weil diverse öffentliche und private Anliegen nicht erkannt wurden, oder sei es, weil Begehren unberücksichtigt blieben. Das vorliegend