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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli- chen Wald angestellten Förster; c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
n tragen die Kosten für den Versand des Stimm­ materials. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig­ htig­ ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl­ und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl­ und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Kanton Zug 416.21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 3. Mai 1984 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck 1 Der
417.1 - Sportgesetz
Kanton Zug 417.1 Sportgesetz Vom 29. August 2002 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Ausführung der Art. 7 und 8 des Bundesge
417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind: * a) * private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kom­ merzieller Ausrichtung; b) * erfolgreiche sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist. 5. Beiträge für Sportinfrastruktur § 12 Voraussetzungen 1 Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sp
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
bestimmten Bereichen vor. Sie können für den Regierungsrat Verhandlungen mit ande­ ren Behörden oder mit Privaten führen. § 24 Kommissionen 1 Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die ihn beraten. 2 Er
Archivgesetz
die wei- tere Verwendung der Informationen, verfügen. § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schen- kungen oder durch Depotverträge Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist 1 Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsicht- nahme für erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ und im Zweifelsfall die betroffene Person werden
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
Mit dem Regierungsratsamt unvereinbar sind insbesondere: * a) * andere Erwerbstätigkeiten; b) * private Verwaltungsrats­, Geschäftsführungs­ und Kontrollstellenman­ date; c) * leitende Funktionen in Verbänden
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
kann die Herausgabe des Amtsblattes aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung durch Vertrag einem privaten Herausgeber übertragen. 3. Ausserordentliche Bekanntmachungen § 11 1 Im Falle von Katastrophen,
Leitlinien zur Kommunikation
ht. § 5 Grenzen 1 Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch a) überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeits- gesetz1); b) das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen

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