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Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
und der Gemein- den, unter Einbezug der privaten sanitätsdienstlichen Organisationen und Einrichtungen. 2 541.1 2 Er kann die öffentlich- und privatrechtlichen Heilanstalten zur Aufnahme, Behandlung und kantonalen Stab und aus den zugeteilten kantonalen Dienststellen. 2 In die Notorganisation können private Personen und Hilfsorganisationen einbezogen werden. 3 Die erforderlichen finanziellen Mittel zur lich. 2 Der Regierungsrat kann gemeindliche Organe sowie nötigenfalls Hilfsor- ganisationen und private Personen zu Kursen und Übungen des Kantons und des Bundes beiziehen. § 7 Kostentragung 1 Die Kosten
632.1 - Steuergesetz
1), Aufstellungen über Einnah­ men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli­ chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi­
Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, bei- spielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen. 3 Der Einzug
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte Sache über Beschwer­ den entscheiden muss.1) * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis­ tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlich­rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs­ sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
Gesetz über den Feuerschutz
Chemiestabs, c) von ihr beauftragten Personen. 14 722.21 § 57a * Löschbeiträge privater Versicherungsgesellschaften 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Zug Mobiliar ge­ gen Feuerschaden
731.2 - Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif)
Fr. –.65 pro MJ/h 5. * Kältenutzung Fr. 1.30 pro MJ/h 6. * Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbeson­ dere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u. ä.: bis Fr. 4.–/m² e)
Energiegesetz
­ on mit anderen Kantonen und unter Berücksichtigung der Normen, Empfeh­ lungen und Richtlinien privater Vereinigungen festzulegen. Sie müssen die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. 2 Bei bestehenden Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu­ fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever­ sorgung finanziell beteiligen. 3 Die Einwohnergemeinden
Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
Kon- zession an die Zugerischen Sihlwerke enthaltene Verpflichtung über Kraft- abgabe an zugerische Private und Gemeinden zum Preise des Wädenswiler Tarifes vom November 1894 bzw. 20 % unter demselben in dem dagegen anerkennt es für die Austragung von Streitigkeiten zwischen ihm und zugerischen Gemeinden und Privaten den Gerichtsstand von Zug. § 3 1 Die vom Elektrizitätswerk an der Sihl ausgeführte Anlage wird ab durch einen billigeren ersetzt, so gilt er im gleichen Sinne, wie oben, auch für die zugerischen Privaten und Gemeinden. § 7 1 Im Falle des Rückkaufes der Anlage des Elektrizitätswerkes an der Sihl durch
Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
Erneuerung oder Verbesserung sowohl der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Bau- kosten, abzüglich des
Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
bezeichneten Stel- len aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Abstell- plätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen

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