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§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
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Gemeindeversammlung zu. Es sind im Interesse der Öffentlichkeit (Presse), aber auch aus Gründen des Privatinteresses seit jeher Personen ohne Stimmberechtigung als Gäste dabei. Dagegen ist nichts einzuwenden. Gemeindeversammlung zu. Es sind im Interesse der Öffentlichkeit (Presse), aber auch aus Gründen des Privatinteresses seit jeher Personen ohne Stimmberechtigung als Gäste dabei. Dagegen ist nichts einzuwenden (ebenso
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Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
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der Sache nach» nicht massgebend, so etwa in Doppelbesteuerungsfällen (vgl. dazu Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht, Bern 1993, S. 302 ff., 304). Im Steuerrecht betrifft diese Fragestellung im W zivilrechtlichen Wohnsitz darstellt – gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) üblicherweise Wohnsitz in der Schweiz sogar hat, wenn seine Frau des öffentlichen Rechts zum Zivilrecht besteht. Entscheidend ist, dass keine grundlegenden privatrechtlichen Ordnungsintentionen unterlaufen werden, weniger die Begriffe als die Grundwerte des Zivilrechts
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Gerichtspraxis
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den Vorstellungen der Gemeinde auf privatrechtlicher Basis zu bewerkstelligen, dies im Wissen, dass der private Bauherr gar keine Handhabe hatte, einen privatrechtlichen Vertrag zu erzwingen.
Unter diesen echt entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die Prüfung der Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen dem zivilrechtlichen Verfahren. Dies gilt z.B. für Grunddienstbarkeiten anderen Zweck. Mit dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung
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Videoaufnahmen im Unterricht
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Analyse von Präsentationen dürfen nirgends publiziert werden, somit nicht etwa auf Facebook oder privaten Cloud-Anwendungen eingestellt werden.
Die Aufnahmen müssen vernichtet werden, sobald der Zweck
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu Analyse von Präsentationen dürfen nirgends publiziert werden, somit nicht etwa auf Facebook oder privaten Cloud-Anwendungen eingestellt werden.
Die Aufnahmen müssen vernichtet werden, sobald der Zweck erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ ist immer vorgängig anzuhören, die betroffene Person
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Sozialhilfe und Arbeitsmarktrecht
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Anspruch auf Insolvenzentschädigung und nach dem in Erwägung 4 c/dd Gesagten kann sie auch nicht vom Privileg profitieren, dass ihre Lohnforderungen durch eine Kaution im Sinne von Art. 39 Abs. 1 AVV i.V.m Auslegung von Art. 39 Abs. 1 AVV im Konkursfall des Verleihers ihre offenen Lohnforderungen dennoch privilegiert befriedigen könnten. Anhand des Normengefüges drängt sich vielmehr der gegenteilige Schluss auf: Schutzgedanken des AVG profitieren können. Auch in anderen Gesetzen bzw. Rechtsgebieten entfalle eine Privilegierung eines Mitarbeitenden, der gleichzeitig eine arbeitgeberähnliche Funktion ausübe.Aus den Erwägungen:
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Politische Rechte – Abstimmungserläuterungen
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bzw. wie durch die Gemeinde zu klären sei, ob es sich um eine wesentliche Minderheit handle. Wenn privaten Komitees eine Seite zur Verfügung gestellt werden müsse, so stelle sich auch die Frage, ob nicht die Initianten erstmals konkrete Schritte und legten ein Projekt vor, worüber an verschiedenen privaten Veranstaltungen informiert wurde (unter anderem in Baar im Februar 2011). Am 25. November 2011 wurden
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Datenschutzgesetz
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wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zuständigkeit
Für Datenbearbeitungen durch Private ist grundsätzlich der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig. Der Zuger gemeindlichen Verwaltungen im Kanton Zug zuständig.
Bei der Spitex Kanton Zug handelt es sich um eine private Organisation, ist sie doch als Verein konstituiert. Allerdings nimmt sie im Bereich der ambulanten
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Vorbemerkungen
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wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu
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Stimmrecht
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Gemeindeversammlung zu. Es sind im Interesse der Öffentlichkeit (Presse), aber auch aus Gründen des Privatinteresses seit jeher Personen ohne Stimmberechtigung als Gäste dabei. Dagegen ist nichts einzuwenden. Gemeindeversammlung zu. Es sind im Interesse der Öffentlichkeit (Presse), aber auch aus Gründen des Privatinteresses seit jeher Personen ohne Stimmberechtigung als Gäste dabei. Dagegen ist nichts einzuwenden (ebenso