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Verwaltungspraxis
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t». Folglich liegt die Öffentlicherklärung privater Strassen und Wege im Ermessen der zuständigen Behörde. Dem einzelnen, sei er nun eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, steht daher kein dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. nachstehend Erw. II.1.5.). Sodann sind auch Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privatrecht (vgl. Roland Müller / Felsenegg und zum Institut Montana.
Da die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet von Baar eine Privatstrasse im Eigentum der Korporation Zug ist, gelangte die Korportion Zug mit dem Begehren an den Gemeinderat
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Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
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Zuvor stellte das Gericht fest, dass sich die Beirätin von der Verbeirateten zusätzlich auch noch privat zur Interessenwahrung hatte mandatieren lassen, was einen erheblichen Interessenkonflikt im Sinne keinesfalls darf die Vormundschaftsbehörde die Beschwerdeführerin, sei es als Beirätin, sei es als privat Mandatierte, hierbei gewähren lassen. Wäre die Erbteilung des verstorbenen Gatten aus familiären Einkommen entfällt somit im Ergebnis bei einer kombinierten Beiratschaft die Möglichkeit zusätzlicher privater Mandatierung des Beirats im Kleid des Mitwirkungsbeirats für Aufgaben, die im Kern Fragen der dem
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Datenerhebungen durch die Spitex
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der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zuständigkeit
Für Datenbearbeitungen durch Private ist grundsätzlich der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig. Der Zuger gemeindlichen Verwaltungen im Kanton Zug zuständig.
Bei der Spitex Kanton Zug handelt es sich um eine private Organisation, ist sie doch als Verein konstituiert. Allerdings nimmt sie im Bereich der ambulanten
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4). – Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse (E. 5 und 6).
§ 15 VRG - Die Behörde hat den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren aufschiebenden Wirkung bedingt im Allgemeinen die Abwägung öffentlicher Interessen des Gemeinwesens und privater Interessen des Beschwerdeführers (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 244; vgl der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Dem öffentlichen Interesse steht das private Interesse der Beschwerdeführenden gegenüber, dass die Sozialhilfeleistungen während der Dauer des
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Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
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Stigmatisierung, da er in seinem Umfeld als psychisch kranker junger Mann wahrgenommen wird, was seine private und berufliche Zukunft erheblich beeinträchtigen dürfte. Die Selbstgefährdung in diesem weiteren
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Anwaltsrecht
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Regeste:
§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA – Befürchtet der Anwalt, seinem Klienten, der ihm das Mandat entzogen hat, drohe durch den angekündigten Rückzug d
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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3. Erkundigt sich ein privater Dritter bei der Einwohnerkontrolle nach der Adresse der fraglichen Person, gibt die Einwohnerkontrolle die «Amtsadresse» bekannt. Schickt der private Dritte eine Postsendung wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu iche Bestimmungen
a. Private Pensionskassen
Als Bundesaufgabe nach Art. 113 Bundesverfassung (SR 101) ist die berufliche Vorsorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Private Pensionskassen gelten im
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Gerichtspraxis
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rer berufe sich auf veränderte Nutzungsbedürfnisse und mache damit ein erhöhtes privates Interesse geltend. Die privaten Interessen kämen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zur Anwendung und würden auf sein Privatkonto bei der (...) zeigen soll, ist nicht glaubhaft. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass ihr die Bank aufgrund des Bankgeheimnisses kaum Daten betreffend das Privatkonto des Ges Gemeindeversammlung zu. Es sind im Interesse der Öffentlichkeit (Presse), aber auch aus Gründen des Privatinteresses seit jeher Personen ohne Stimmberechtigung als Gäste dabei. Dagegen ist nichts einzuwenden.
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§ 31 DMSG
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rer berufe sich auf veränderte Nutzungsbedürfnisse und mache damit ein erhöhtes privates Interesse geltend. Die privaten Interessen kämen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zur Anwendung und würden grundsätzlicher Art in Zweifel gezogen und vorgebracht, damit sei unverhältnismässig in sein Privateigentum eingegriffen worden, die Unterschutzstellung sei damals ohne genauere Prüfung der massgeblichen bestehe ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Beibehaltung der Unterschutzstellung, das die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege.
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April
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§ 53 Abs. 2 – Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO)
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worauf hier verwiesen werden kann. Derjenige Vorteil des Bebauungsplans, der in hohem Masse im privaten Interesse eines Bauwilligen liegt, nämlich die Möglichkeit von der Grundordnung abweichen und damit