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Gerichtspraxis
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Auswirkungen des Privatrechts gebunden seien. Die zu untersuchende Frage der Realisierung und Verteilung eines Vorteils zwischen den Anteilsinhabern müsse alleine nach den privatrechtlichen Ausgestaltungen Dividende in vollem Umfang als einen der privilegierten Besteuerung zugänglichen Beteiligungsertrag (Teileinkünfteverfahren bzw. Besteuerung zum privilegierten Steuersatz; E. 6 des zitierten Urteils). als Chief Sales und Marketing Officer.
Die Veranlagungsbehörde gewährte dem Aktionär X die privilegierte Besteuerung der Dividende (zum hälftigen Satz) nur insoweit, als der Beteiligungsertrag im Verhältnis
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Zivilrecht
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Regeste:
Die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft ist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b des COVID-19-SBüG ausgeschlossen. Da
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, bei der Beurteilung eingehender Baugesuche, die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse zumindest summarisch zu überprüfen. Bei bereits erstellten baulichen Baubewilligungsbehörde ist insofern verpflichtet, bei der Beurteilung eingehender Baugesuche, die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse zumindest summarisch zu überprüfen. Das Zustimmungserfordernis soll nämlich
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Be(sitz)standsgarantie im Gewässerraum – Photovoltaik-Anlage ( Art. 41c Abs. 2 GSchV; § 72 PBG; Art. 26 BV)
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ist im Einzelfall zu prüfen. Besteht an einer Baute oder Anlage kein öffentliches, sondern nur ein privates Interesse, so kommt lediglich eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a–d GSchV
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Bau- und Planungsrecht
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Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, bei der Beurteilung eingehender Baugesuche, die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse zumindest summarisch zu überprüfen. Bei bereits erstellten baulichen Baubewilligungsbehörde ist insofern verpflichtet, bei der Beurteilung eingehender Baugesuche, die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse zumindest summarisch zu überprüfen. Das Zustimmungserfordernis soll nämlich ist im Einzelfall zu prüfen. Besteht an einer Baute oder Anlage kein öffentliches, sondern nur ein privates Interesse, so kommt lediglich eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a–d GSchV
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Verwaltungspraxis
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dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. nachstehend Erw. II.1.5.). Sodann sind auch Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privatrecht (vgl. Roland Müller / Dienstbetriebs ist es zulässig, das ausserdienstliche Verhältnis strenger zu beurteilen, als es im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis möglich wäre. Die Verweigerung einer ausserdienstlichen Tätigkeit ist nicht Dienstbetriebs, ist vorliegend das ausserdienstliche Verhältnis strenger zu beurteilen, als es im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis möglich wäre. Die ausserdienstliche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer zu
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. nachstehend Erw. II.1.5.). Sodann sind auch Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privatrecht (vgl. Roland Müller / Dienstbetriebs ist es zulässig, das ausserdienstliche Verhältnis strenger zu beurteilen, als es im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis möglich wäre. Die Verweigerung einer ausserdienstlichen Tätigkeit ist nicht Dienstbetriebs, ist vorliegend das ausserdienstliche Verhältnis strenger zu beurteilen, als es im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis möglich wäre. Die ausserdienstliche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer zu
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Bürgerrecht
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die hierzu einschlägigen Materialien machte die Beschwerdeführerin eine integrationsrechtliche Privilegierung von minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern geltend, wonach ein Kind infolge seiner Abhängigkeit gegenüber anderen einbürgerungswilligen Personen bereits privilegiert. Für eine weitergehende Privilegierung von minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern, deren Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe finanziert
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Art. 30 BüG, Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 2 kant. BüG
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die hierzu einschlägigen Materialien machte die Beschwerdeführerin eine integrationsrechtliche Privilegierung von minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern geltend, wonach ein Kind infolge seiner Abhängigkeit gegenüber anderen einbürgerungswilligen Personen bereits privilegiert. Für eine weitergehende Privilegierung von minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern, deren Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe finanziert
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Art. 8 BV, Art. 9 BV
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Zukunft und rückwirkend beseitigt, was eine Begünstigung der Frauen sei. Die Beschwerdeführerin als Privatperson habe jedoch keinen Anspruch auf Rückwirkung des begünstigenden Erlasses. Selbst dann nicht, wenn